S. umfasst neben der staatl. Anerkennung der Stiftung die laufende Kontrolle durch staatl. Behörden. S. wird m. der Schutzbedürftigkeit der Stiftung u. des in ihr verfestigten hist. Stifterwillens begr. Der Stiftung fehlen als rechtlich verselbständigtes Zweckvermögen Mitglieder, die vermittels ihrer Mitgliederrechte eine Kontrolle über das Management ausüben können.
Die staatl. S. ist eine reine Rechtsaufsicht. Es ist…
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Birgit Weitemeyer,
Felix Hammer and
Wilhelm-Albrecht Achilles,
“Stiftungsaufsicht”, in:
Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht, Herausgeber: Heribert Hallermann, Thomas Meckel, Michael Droege, Heinrich de Wall.
Consulted online on 07 December 2023 <https://dx.doi.org/10.30965/9783506786401_0111>