Strafaufschub - Katholisch
Das kan. Strafrecht kennt die Möglichkeit, dass der Richter od. der Ordinarius, der die Bestrafung eines Täters betreibt, die Verhängung einer Strafe (Strafverhängung) auf eine geeignetere Zeit verschiebt, wenn aus einer übereilten Bestrafung größere Übel entstehen könnten (vgl. c. 1344, 1°; c. 1409 § 1, 1° CCEO). In der Lit. werden als mögliche größere Übel ein Konflikt m. der zivilen Autorität od. Erregung bei dem Täter verbundenen Personen genannt. Die…