Strafausschließungsgründe - Katholisch
Im kan. Strafrecht kann man S. im engeren u. im weiteren Sinne unterscheiden.
Im engeren Sinne ist nach c. 1323 eine Bestrafung ausgeschlossen, wenn 1° der Täter zur Tatzeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (c. 1413 § 1 CCEO: das 14. Lebensjahr); wenn er 2° schuldlos nicht wusste, dass er durch seine Tat ein Gesetz od. eine Verwaltungsvorschrift verletzt (an Stelle der Unkenntnis reicht auch Unachtsamkeit od. Irrtum); wenn er 3° aufgrund physischen Zwanges od. a…