Strafaussetzung - Katholisch
Nach c. 1344, 3° bzw. c. 1409 § 1, 4° CCEO kann der Strafrichter od. der Ordinarius, der ein Strafverfahren betreibt, die über den Täter verhängte Strafe (Strafverhängung) zur Bewährung aussetzen, sofern der Täter erstmals straffällig geworden ist u. das Ärgernis nicht den Vollzug der Strafe erfordert. Der Richter/Ordinarius hat eine Zeit festzusetzen, innerhalb derer der Täter nicht erneut straffällig werden darf, anderenfalls er die Strafe für beide Taten abzubüßen hat. D…