Strafbefehl - Katholisch
Die Androhung von Sanktionen ist normalerweise Sache des Gesetzgebers u. erfolgt im Weg der Gesetzgebung. Der CIC beschränkt die Möglichkeit der Strafandrohung jedoch nicht auf die Träger der legislativen Gewalt, sondern spricht auch jenen der exekutiven Gewalt (Verwaltung) im Weg des Verwaltungsbefehls (praeceptum; c. 49; c. 1510 § 2, 2° CCEO) dieses Recht gegenüber Einzelpersonen u. einer Mehrheit von Personen (Diözesanklerus; Domkapitel) zu (vgl. c. 1319 § 1; c. 1406 CCEO; vgl. cc. 129-144; …