Strafverschärfung - Katholisch
Der kirchl. Gesetzgeber räumt bei der Strafverhängung die Möglichkeit ein, strenger zu bestrafen als ein Strafgesetz od. ein Strafbefehl vorsehen (c. 1326; c. 1416 CCEO; vgl. cann. 2206-2208). Dies ist möglich, wenn der Täter weiterhin in seinem strafbaren Verhalten verharrt, so dass daraus seine Unverbesserlichkeit (pertinacia; contumacia) erschlossen werden kann (c. 1326 § 1, 1°), ferner auch bei einem Täter, der sich in der Stellung eines V…