Tote Hand - Evangelisch
Mit dem Begriff T. H. (manus mortua) wurden (zumeist) kirchl. Vermögensträger bez. Da deren Vermögen nach kan. Recht Veräußerungsbeschränkungen unterlag, war es dem Rechtsverkehr weitgehend entzogen, gleichsam wie von der erstarrenden Hand eines Toten ergriffen. Seit dem 13. Jh. wurde durch Amortisationsgesetze (leges de non admortizando) versucht, den Vermögenserwerb der T. H., der durch eingeschränkte Formerfordernisse etc. vielfach erleichtert war, einzuschränken.
Nach der Reformation stellte sich di…