Tötungsdelikt - Staatlich
Der 16. Abschnitt des StGB, §§ 211-222 StGB, normiert die Straftaten gegen das Leben. Rechtsgut der T. ist damit das von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Recht auf Leben. Es enthält nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatl. Eingriffe, sondern zugl. auch ein Recht auf staatl. Schutz gegen Eingriffe Dritter, die sich gegen das menschliche Leben anderer richten. Dabei gilt der Grundsatz des absoluten Lebensschutzes. …