Trauung - Staatlich
1. Seit dem Personenstandsgesetz (PStG) von 1875 können rechtsverbindliche T. nur durch den Standesbeamten durchgeführt werden (§ 24 PStG 1875; § 1310 BGB). Kirchl. Verpflichtungen werden hierdurch nicht berührt (§ 82 PStG 1875; § 1588 BGB). Ein Verbot der religiösen Voraustrauung besteht seit 2009 grds. nicht mehr.
2. § 1312 Abs. 1 BGB enthält nicht zwingenden Formvorschriften für die zivile Eheschließung. Danach soll der Standesbeamte bei der Eheschließung die …