Trauungslizenz - Katholisch
In den cc. 219 i. V. m. 1058 bzw. cc. 22 i. V. m 778 CCEO ist die freie Wahl des Lebensstandes u. das Recht, die Ehe schließen zu können, verankert. Diesem Recht kann bei Vorliegen versch. Sachverhalte ein Verbot vorgelagert sein, das eine T. (licentia) notwendig macht, die zur Erlaubtheit der Eheschließung notwendig ist. Die Gültigkeit (Ehegültigkeit) wird durch das Fehlen einer T. nicht tangiert.
Eine T. ist im Fall des Vorliegens eines der Trauungsverbote gem. c. 1071 bzw. c. 789 CCEO vom Ortsordinarius (Ord…