Trauzeuge - Katholisch
Im Rahmen der kan. Formpflicht (Eheschließungsform) gem. cc. 1108 i. V. m. 1117 bzw. cc. 828 § 1 i. V. m. 834 § 1 CCEO gehören neben dem amtl. Zeugen bzw. dem Eheschließungassistenten (Eheassistenz), der über die entspr. Trauungsbefugnis verfügt, die T. zur Gültigkeitsvoraussetzung, die auch im Fall der Noteheschließung gem. c. 1116 nicht fehlen dürfen. Nur im Fall der Todesgefahr gem. c. 1079 können sie entbehrt werden. …