Veränderung - Katholisch
Die beiden Codices behandeln die V. entweder i. S. eines (absoluten) Veränderungsverbots od. i. S. der Bez. derjenigen Autorität (Autorität, religiöse), die zur V. bestimmter Ämter od. Einrichtungen zuständig u. befugt ist. Rechtssprachlich wird die V. i. d. R. m. dem Verb innovare, einmal m. dem Substantiv innovatio (c. 504), im CCEO auch m. dem Verb immutare (cc. 280 § 2 u. 936 § 3 CCEO) zum Ausdruck gebracht.
Veränderungsverbote werden v. a. für die Zeit einer bfl. Vakanz ausgesprochen: So darf während de…