Verband der Diözesen Deutschlands - Katholisch
Die Deutsche Bischofskonferenz ist aufgrund cc. 449 § 2 i. V. m. 116 öff. jur. Person kirchl. Rechts (Juristische Person, kirchliche), kann aber – wie schon zuvor die Fuldaer BK – mangels Rechts- u. Vermögensfähigkeit im weltlichem Recht nicht als Rechtsträger fungieren. Das Fehlen eines Rechtsträgers zur Wahrnehmung der überdiözesanen u. intern. Tätigkeiten führte vermehrt zu Schwierigkeiten, insb. bei der Erstellung eines überdiözesanen Haushalts (Haushalts…