Verbote - Katholisch
1. Grundsätzliches: V. (Pflicht, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen) u. Gebot (Pflicht zu einem bestimmten positiven Tun) ist der Charakter als rechtliche Pflichten im Unterschied zu Ansprüchen gemeinsam sowie die Tatsache, dass sie für einen Einzelfall (z. B. c. 49; c. 1510 § 2, 2° CCEO), aber auch in generell-abstrakter Weise z. B. durch Gesetz angeordnet werden können (z. B. cc. 908, 1331 § 1, 1332; cc. 702, 1434 CCEO). Während jedoch V., solange sie bestehen, immer verpflichten, bedür…