Vereinigungsfreiheit - Staatlich
1. Allg. V. (Art. 9 Abs. 1 GG): a) Bedeutung u. Grundlagen: Die V. wird durch Art. 9 Abs. 1 GG garantiert u. geht auf Art. 124 WRV zurück. Das Grundrecht (Grundrechte und Grundpflichten) stellt ein Abwehrrecht dar u. konstituiert das „Prinzip freier sozialer Gruppenbildung“. Es gewährleistet das Selbstorganisationsrecht zu beliebigen Zwecken. Die allg. V. ist abzugrenzen von der spezielleren Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG, s. u. 2.), von re…