Verlobung - Staatlich
1. Das BGB knüpft an den Begriff des Verlöbnisses an, o. diesen zu definieren (§§ 1297 f. BGB). § 1297 BGB nimmt in seinen beiden Abs. ausdrücklich Bezug auf das Ziel des Verlöbnisses, die Eingehung der Ehe. Entspr. ist unter Verlöbnis das gegenseitige Versprechen der künftigen Eheschließung zu verstehen.
2. Zur Rechtsnatur des Verlöbnisses werden versch. Ansichten vertreten. Weitgehend wird davon ausgegangen, das…