Vernunftgebrauch - Katholisch
V. ist die Befähigung (Befähigung, rechtliche) eines Menschen zu verantwortlichem, rechtlich zurechenbarem Handeln, indem dieser sein Tun m. seinem geistigen Erkenntnisvermögen beginnt u. einen Sachverhalt erkennt, bejaht, verwirklicht od. ablehnt. Voraussetzung ist die Herrschaft des Handelnden über sich selbst (Handlungsfähigkeit; vgl. cc. 97 § 2, 99, 171 § 1 n. 1, 852 § 2). Die Erlangung des V. wird nach Vollendung des siebten Lebensjahres vermutet (c. 97 § 2; c. 909 § 2 CCEO).
Diese Recht…