Versetzung - Katholisch
Die V. (translatio) wird in allg. Form in cc. 190-191 u. cc. 972-973 CCEO normiert. Beide Regelungen sind in der Sache weitgehend identisch u. unterschieden sich nur in wenigen Einzelheiten.
1. Eine V. setzt gem. c. 190 § 1 (c. 972 § 1 CCEO) voraus, dass eine bestimmte kirchl. Autorität sowohl das Übertragungsrecht für das bislang innegehabte Amt als auch für das neu zu übertragende Amt u. somit im Blick auf beide das Recht der freien Amtsverleihung (collatio libera) be…