Verwaltungsgerichtsbarkeit - Katholisch
Die Prüfung kirchl. Verwaltungsakte durch Gerichte war bereits in can. 1667 grds. vorgesehen, doch stellte die PCLT am 23.05.1923 einschränkend fest, dass „contra Ordinariorum decreta, actus, dispositiones, quae ad regimen seu administrationem dioecesis spectent“, keine gemeingerichtliche Klage angestrengt werden könne. Die vorkonziliare Definition des Begriffs der kirchl. …