Volljährigkeit - Staatlich
1. Die V. tritt seit 1975 m. der Vollendung des 18. Lebensjahres ein (§ 2 BGB). Eine vorzeitige Volljährigkeitserklärung ist seither nicht mehr möglich. Die V. stellt eine bedeutsame Altersstufe dar, auch wenn es nicht in allen Bereichen des Rechts auf sie ankommt.
2. V. bedeutet grds. unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (vgl. §§ 104 f. BGB). Während Minderjährige noch vor Folgen rechtsgeschäftlichen Handelns geschützt werden, können Volljährige sich gr…