Vorbeugende Maßnahmen - Katholisch
1. Das kirchl. Prozessrecht sieht m. c. 1722 (c. 1473 CCEO) die Möglichkeit vor, dass der zuständige Ordinarius, nicht der Richter, gegen einen Angeklagten V. M. verhängt. Damit sind Maßnahmen gemeint, die helfen, Ärgernisse bei den Gläubigen zu vermeiden, die Freiheit von Zeugen zu schützen od. den ordnungsgemäßen Prozesslauf zu sichern; V. M. sind keine Strafen. Als mögliche V. M. werden genannt: Verbot der Ausübung des geistl. Dienstes od. eines kirchl. Amtes od. Auftrags, Aufentha…