Vorsitzender der Bischofskonferenz - Katholisch
1. Gem. c. 452 muss jede Bischofskonferenz entspr. ihrer eigenen Statuten einen V. wählen, der bei Verhinderung vom stellvertretenden V. vertreten wird. Der Generalsekretär der Bischofskonferenz ist nicht Stellvertreter des V., sondern eine Art Geschäftsführer u. Leiter des Generalsekretariats der Bischofskonferenz. Der V. steht der BK vor, d. h., dass er die Vollversammlungen u. den Ständigen Rat der Bischofskonferenz leitet u. die Konferenz nach auß…