Voruntersuchung, kanonische - Katholisch
Eine k. V. ist gem. c. 1717 § 1 u. c. 1468 § 1 CCEO i. d. R. immer dann vorgesehen, wenn der Ordinarius eine wenigstens wahrscheinliche Kenntnis davon erhält, dass eine kan. Straftat begangen worden ist. Vorausgesetzt wird für die V. eine Plausibilitätsprüfung der Anzeige. Zuständig für die V. ist gem. cc. 1408, 1409 u. 1412 (cc. 1074, 1075 u. 1078 CCEO) der Ordinarius des Wohnsitzes, des Aufenthaltsortes (Aufenthalt) od. des Tatortes. Die Leitlinien der DBK von 2019 Nr. 15-17 …