Voruntersuchungsführer - Katholisch
Der V. wird im Rahmen einer kan. Voruntersuchung (Voruntersuchung, kanonische) im Auftrag u. in Vertretung des zuständigen Ordinarius tätig (c. 1717 § 1 u. c. 1468 § 1 CCEO). Dabei hat er dies. Vollmachten u. Pflichten wie der Vernehmungsrichter gem. c. 1428 § 3 u. c. 1093 § 3 CCEO, d. h., dass der V. entspr. Beweise zu erheben u. bzgl. des Tatbestands, der näheren Umstände u. der strafrechtlichen Zurechenbarkeit ermitteln muss. Dabei ist der V. verpflichtet, sowohl be- als …