Weihenichtigkeitserklärung - Katholisch
Eine W. als Feststellung der Ungültigkeit einer gem. c. 124 § 2 u. c. 931 § 2 CCEO dem äußeren Anschein nach gültig empfangenen hl. Weihe (Weiheempfang) kann gem. c. 290 n. 1 u. c. 394 n. 1 CCEO nur in Form eines richterlichen Urteils od. eines Verwaltungsdekrets erfolgen. Dies setzt stets die Anfechtung der Gültigkeit der betr. hl. Weihe sowie die Durchführung eines Weihenichtigkeitsverfahrens voraus, das als eine der bes. Arten von Verfahren in cc. 170…