Willensfreiheit - Staatlich
Die W. des Menschen im staatl. Recht: Die W. lässt sich verstehen als die Freiheit, sich einen Willen zu bilden, zu haben, ihn zu äußern u. danach zu leben. Der Wille meint dabei ein auton. gefasstes individuelles Handlungsziel. Die W. ist kein ausdrückliches Thema der staatl. Rechtsordnung. So gibt es insb. kein Grundrecht (Grundrechte und Grundpflichten), das ausdrücklich die W. schüt…