Zeugnisverweigerungsrecht - Staatlich
Das Z. knüpft an die Stellung als Zeuge im gerichtlichen Verfahren an. Daher hat der Beschuldigte bzw. Angeklagte im Strafverfahren kein Z.; vielmehr steht es ihm nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO grds. frei, sich zur Beschuldigung zu äußern od. nicht zur Sache auszusagen. Im Strafverfahren folgt für bestimmte Fälle des Z. auch ein Beschlagnahmeverbot für Mitt. u. Unterlagen (§ 97 StPO).
Das Recht, das Zeu…