Zuständigkeit - Katholisch
Im KR umschreibt der Begriff Z. einerseits das Recht einer m. entspr. Vollmachten ausgestatteten Person od. Institution, in bestimmten Fällen von Amts u. von Rechts wegen od. auf einen entspr. begr. Antrag hin tätig zu werden; andererseits geht m. der Z. auch eine Pflicht zum tätig werden einher, wenn dieses Handeln rechtmäßig erbeten wird. Wer zuständig ist, handelt gültig (Gültigkeit) u. erlaubt (Erlaubtheit).
1. Allg. Z.: Außerhalb des Prozessrechtes sprechen CIC u. CCEO allg. von der zuständigen …