(lat. affiliare: adoptieren) bezeichnet im kath. Kirchenrecht – ähnlich dem weltlichen Bereich – ein bes. Angliederungsverhältnis, näherhin in Form von Aggregation (Ordens- und Vereinsrecht), Inkorporation oder Inkardination, im Hochschulrecht die Anbindung einer Hochschulinstitution an eine Fakultät. A.briefe gewährten aufgrund päpstl. Privilegs die Teilnahme an den guten Werken eines rel. Verbandes.
Bibliography
E.Magnin (DDC 1, 1935, 263f.).