(Cod. Iust. I, 4) bezeichnet im kath. Kirchenrecht die bfl. Gerichtsbarkeit. Die von Konstantin auch gegen den Widerspruch einer Partei staatlich anerkannte bfl. Schiedsgerichtsbarkeit in weltlichen Dingen (vgl. 1Kor 6,1–7) wurde bald auf den Fall des Kompromisses eingeschränkt. A. blieb für innerkirchl. Angelegenheiten und für Kleriker weiterhin bestehen (Befreiter Gerichtsstand; Strafrecht).
Bibliography
G.Vismara, Episcopalis audientia, 1937
A.Steinwenter (RAC 1, 1950, 915–917)
DDC, 6, 1957, 203–290
W.Waldstein, Zur Stellung der…