I. Rechtlich K. ist im weiteren Sinne der Sammelbegriff für die Gesamtheit der kirchenleitenden Organe einer ev. Landeskirche. Im engeren Sinne meint K. das Organ, dem die ständige Leitung der Kirche obliegt. Es wird z.T. als K., teilweise aber auch als Kirchenregierung, Kirchensenat, auch Rat der Landeskirche oder Landeskirchenrat oder als Moderamen oder Synodalrat bez. Seine konkrete Ausgestaltung ist charakteristisch für den jeweils verwirklichten Leitungstyp.
Zur K. im weiteren Sinne zählen zunächst Bischof, Synode und oberste kirchl. Behörde. In…