I. Philosophisch
Das N. gilt als Inbegriff derjenigen Rechtsnormen, die unabhängig von positiven Gesetzen und Konventionen für alle Menschen Verbindlichkeit beanspruchen. Der Ursprung des N. liegt in der Unterscheidung von Natur (phy´sis) und Gesetz (no´mos; Gesetz/Naturgesetz), die von der Sophistik des 5.Jh. v.Chr. veranschlagt wird in der Absicht, die tradierten positiven Gesetze in Frage zu stellen. Nach Antiphon…