I. Katholisch
»Die P. ist eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird« (c.515 @ 1 CIC/1983; c.279 mit c.281 @ 1 CCEO).
Verständnisgrundlage dieser Legaldefinition ist die Ekklesiologie des Vaticanum II. Demnach ist in allen rechtmäßigen Ortsgemeinschaften der Gläubigen die Kirche Christi wahrhaft anwesend (LG 26…