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bez. die von der allg. Geschäftsfähigkeit (Mündigkeit) abweichende Fähigkeit Jugendlicher, eigenständige rel. Entscheidungen mit rechtlicher Relevanz zu treffen. In Deutschland ist sie – gemäß dem fortgeltenden Reichsgesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15.7.1921 (RKEG) – gestuft: vom 12. Lebensjahr an kann das Kind nicht mehr gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden, vom 14. Lebensjahr an hat es selbst über seine Bekenntniszugehörigkeit zu entscheiden (§ 5 RKEG). Die…