I. Rechtlich
1. Anders als der alltagssprachliche Begriff R. ist der rechtliche umfassender. Nach den dt. Rundfunkstaatsverträgen bez. R. »die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benutzung elektrischer Schwingungen … « (§ 2 Abs.1 Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung vom 7.6.2002). Darunter fallen nicht nur Hörfunk und Fernsehen (einschließlich Pay-TV), sondern…