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Your search for 'dc_creator:( "Alexander Proksch" ) OR dc_contributor:( "Alexander Proksch" )' returned 4 results. Modify search
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Salbung
(1,374 words)
Salbung - Katholisch Als liturgisch-ekklesiologische Zeichenhandlung nimmt die kath. Kirche bei vier ihrer sieben Sakramente S. m. heiligen Ölen vor: Bei der Firmung u. Krankensalbung ist die S. für die Spendung (Sakramentenspendung) konstitutiv, bei Taufe u. Weihe (Ordination, Weihe) gehört sie zu den ausdeutenden Riten. Die präbaptismale S. der Brust, beider Hände od. einer anderen geeigneten Stelle m. Katechumenenöl (oleum catechumenorum) erfolgt als Vorbereitung auf die Taufe; nach Maßgabe der …
Amtskleidung, Amtstracht
(1,024 words)
Amtskleidung, Amtstracht - Katholisch Eine bes., auch von außerkirchlichen Vorbildern mitgeprägte A. für bestimmte Amtsträger ist in der kath. Kirche seit der Antike gebräuchlich. Sie dient der Kenntlichmachung dieser Personen in ihrer jeweiligen amtl. Funktion. Beim öff. Auftreten, insb. in der Feier der Liturgie, werden die bes. Akteure durch spezielle Kleidung u. Amtszeichen in ihrer Stellung u. aktiven Rolle deutlich erkennbar. Zugl. verhüllt die A. die Privatperson des Trägers u. lässt diese be…
Liturgische Kleidung
(2,493 words)
Liturgische Kleidung - Katholisch 1. Begriff: L. K. bez. als Oberbegriff die Gewandung, die ein Kleriker od. ein Gläubiger anlässlich der Ausübung eines bestimmten Dienstes in einem Gottesdienst über der Zivilkleidung (bei einem Kleriker ggf. über Talar od. Soutane) trägt, im Unterschied zu den anderen Gläubigen, die als Getaufte an einem solchen tätig teilnehmen (participatio actuosa). Die einzelnen Teile der L. K. kennzeichnen Weihe (Ordination, Weihe) u. Dienst des Trägers in der Liturgie (IGMR3 n. 335), weshalb sie nur von der betr. Person getragen werden; nur be…
Geistlicher
(3,568 words)
Geistlicher - Staatlich Der Begriff des G. ist im staatl. Recht nicht definiert. Das dt. Religionsverfassungsrecht schließt das als Folge der Säkularität u. religiös-weltanschaulichen Neutralität des vom GG geformten Staates aus. Das staatl. Recht verwendet den Begriff des G. daher nicht materiell-institutionell u. stellt keine inhaltlichen Anforderungen an die Qualifikation des von dem Begriff erfassten Personenkreises. Das staatl. Recht versteht den Begriff vielmehr in einem funktional-formalen S…
