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Your search for 'dc_creator:( "Brauneder, Wilhelm" ) OR dc_contributor:( "Brauneder, Wilhelm" )' returned 27 results. Modify search

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Sedisvakanz

(753 words)

Author(s): Brauneder, Wilhelm
S. (von lat. sedis vacantia, »Leerstehen des Amtssitzes/Throns«) bezeichnet bei einem höheren Amt allgemein die Zeitspanne des Fehlens seines Inhabers von dessen Tod, Abdankung oder Amtsenthebung bis zur Neubesetzung. Der Begriff entstammt dem kanonischen Recht in Hinblick insbes. auf die Erledigung eines Bischofssitzes und auch des päpstlichen Stuhles (Papsttum) [4]. Erst im 18. Jh. wurde das Wort S. auch in Bezug auf das Heilige Römische Reich verwendet.Zu klären war die Ausübung des Amtes bis zu seiner Neubesetzung, da diese durch einen eigenen Rechtsakt e…
Date: 2019-11-19

Landrecht

(656 words)

Author(s): Brauneder, Wilhelm
Der Begriff L. und seine Komposita (z. B. L.-Reformation) bezeichnen ab dem späten MA noch bis nach 1800 Rechtsquellen unterschiedlichen Inhalts. Er geht auf die ma. Rechtsordnung zurück, die sich aus Teil-Rechtsordnungen (Rechtskreisen) für Personengruppen bzw. Herrschaften zusammensetzte, so etwa das Lehnsrecht für spezifische, in der Regel adelige Leihe- und Herrschaftsverhältnisse, das Hofrecht (Weistum) für Rechtsverhältnisse in der Grundherrschaft, das Stadtrecht für solche in der Stadt und das L. für die …
Date: 2019-11-19

Zivilgesetzbücher

(1,673 words)

Author(s): Brauneder, Wilhelm
1. Bedeutung und Entwicklung Der Begriff Z. fasst jene umfangreichen Gesetzbücher zusammen, die gegen Ende der Nz., wie dies zeitlich und räumlich benachbarte Belege aus der Schweiz zeigen, als Zivilgesetzbuch (z. B. Solothurn 1841/1847) bzw. Codice Civile (z. B. Tessin 1837), auch als »Privatgesetzbuch« (z. B. Zürich 1856), aber meistens als »Bürgerliches Gesetzbuch« (z. B. Luzern 1831/1839) bezeichnet wurden. Sie regeln die mit den Synonymen Zivilrecht, Privatrecht und Bürgerliches Recht benannte Materie; darunter wurden nach der Definition eines der Z.,…
Date: 2019-11-19

Ministerverantwortlichkeit

(754 words)

Author(s): Brauneder, Wilhelm
Unter M. versteht man die Verantwortung der Minister für ihre spezielle Tätigkeit als Regierungsorgan (Ministerrat) wie auch als Leiter eines Fachressorts (Ministerium), und zwar über die allgemeine strafrechtliche und privatrechtliche Verantwortung hinaus. Die M. gehört zu den Wesensmerkmalen von konstitutionellen (Konstitutionalismus) und parlamentarischen Verfassungen. Sie wurzelt in der Grundidee einer durch die Verfassung in bestimmter Weise festgelegten Ausübung der Staatsgewalt mit zentraler Rolle des Parlaments: Wie es deren Ausführung durch seine Ge…
Date: 2019-11-19

Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation

(1,961 words)

Author(s): Brauneder, Wilhelm
1. Bezeichnungen und Umfang H. R. R. D. N. blieb bis zum Ende des Alten Reiches 1806 dessen offizielle dt. Bezeichnung (lat. Sacrum Imperium Romano-Germanicum). Der Zusatz »Heilig« geht wohl auf staufische Vorstellungen des 12. Jh.s zurück, wurde aber in der Nz. nicht weiter hinterfragt bzw. ähnlichen Titulaturen wie Regnum Apostolicum (»Apostolisches Königtum«) für Ungarn und Rex Christianissimus (»Allerchristlicher König«) für den König von Frankreich zur Seite gestellt. Größere Bedeutung kam dem Zusatz »Römisch« zu, da er die Kontinuität des K…
Date: 2019-11-19

Testament

(1,291 words)

Author(s): Brauneder, Wilhelm
1. AllgemeinNicht jede letztwillige Verfügung ist ein T.; zu jenen gehören weiterhin der Erbvertrag und das Vermächtnis (Erbrecht). Das Spezifische des T. liegt darin, dass mit ihm eine Person (Testator, Erblasser) anderen Personen oder Institutionen ihr Vermögen oder Anteile (Quoten) davon im Falle ihres Todes (Erbfall) zuwendet. Zum Charakter des T. zählt außerdem, dass es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft des Testators handelt, der dieses daher auch jederzeit widerrufen oder abändern kann. Daraus versteht sich die Bezeichnung »Letzter Wille«, da das jüngere (»let…
Date: 2019-11-19

Lehnsrecht

(1,449 words)

Author(s): Brauneder, Wilhelm
1. Definition und UrsprungDie nzl. Situation des L. war im MA grundgelegt; seine Entwicklung war gegen 1500 so gut wie abgeschlossen und blieb bis ins 19. Jh. wirksam. Das L. zählte mit Landrecht, Stadtrecht und Hofrecht (Weistum) zu den Rechtskreisen der Gesamtrechtsordnung in den europ. Ländern. Insbes. zum Landrecht verhielt sich das L. nahezu komplementär: Wo jenes dominierte, trat das L. zurück, und umgekehrt.Der Komplex des L. umfasste Rechtsverhältnisse, die zwar gegenseitige Rechte und Pflichten beinhalteten, aber die rechtliche Dominanz eines Part…
Date: 2019-11-19

Monarchisches Prinzip

(641 words)

Author(s): Brauneder, Wilhelm
Das M. P. stellte nach 1800 eine Reaktion auf die Lehre von der Volkssouveränität dar (Souveränität). Die Staatsgewalt liege nicht, wie von dieser betont und rechtspolitisch gefordert, in den Händen des Volkes, sondern gehe vom Monarchen aus (Monarchie). Dessen Stellung sei nicht aus einer konstitutionellen Verfassung ableitbar, sondern nur aus alten, gewachsenen Rechtstiteln wie etwa Privilegien sowie Gewohnheitsrecht, und ergebe sich aus der Vererbung in einer Dynastie (vgl. Legitimität; Legitimismus). Somit schließt das M. P.…
Date: 2019-11-19

Zivilprozessordnung

(957 words)

Author(s): Brauneder, Wilhelm
1. Grundlagen und EntwicklungZ. sind Gesetz-Bücher, die den Zivilprozess umfassend und in der Regel mit der Ausschlusswirkung einer Kodifikation regeln. Sie sind das Ergebnis einer Differenzierung der Rechtsordnung in mehrere Gesetzbücher (vgl. Zivilgesetzbücher) und setzen dafür zweierlei voraus: die Trennung in Zivilprozess und Strafprozess einerseits, die Trennung des Zivilprozessrechts als Verfahrensrecht von der Grundlage seiner Entscheidungen, dem Zivilrecht als inhaltlichem (materiellen) Recht andererseits (vgl. Privatrecht). Beide Stadien waren um…
Date: 2019-11-19

Kondominat

(605 words)

Author(s): Brauneder, Wilhelm
K. ist die Innehabung einer Herrschaft (lat. dominium) durch mehrere Herrschaftsträger im Sinne eines gemeinsamen Eigentums (lat. condominium). Wie dieses kann das K. auf Anteilen der K.-Herren beruhen, so dass bei gemeinsamer einheitlicher Verwaltung die Einkünfte und Lasten verhältnismäßig unter ihnen aufgeteilt werden. Häufiger ist jedoch die reale Teilung des K. zwischen den K.-Herren bzw. die Aufteilung schon bestehender Subeinheiten (z. B. Grundherrschaft) auf die K.-Herren bei eher lockerer gemeinsamer Verwaltung. Den K. entsprachen auf den niederen Stufen …
Date: 2019-11-19

Erbrecht

(887 words)

Author(s): Brauneder, Wilhelm
E. bezeichnet jene Rechtsnormen, welche das Schicksal des Vermögens (Nachlass) einer Person (des Erblassers) nach dessen Tod (Erbfall) regeln. In der Nz. verdrängten Erbfolge- und Polizeiordnungen sowie schließlich die Kodifikationen (z. B. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch von 1812, Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten von 1794) das Gewohnheitsrecht. Dem E. kam nun überwiegend Verteilungsfunktion zu, da es aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung für eine Vermögensausstattung der großjährigen Kinder zu…
Date: 2019-11-19

Güterrecht, eheliches

(1,076 words)

Author(s): Brauneder, Wilhelm
1. BegriffDas E. G. regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten bei Bestand und nach Auflösung der Ehe kraft Gewohnheitsrecht und im Laufe der Nz. zunehmend auch kraft Gesetzesrecht, v. a. aber durch Verträge (Ehe-/Heiratsvertrag, Ehe-/Heiratsstiftung, Ehe-/Heiratspakt etc., vgl. Eherecht). Vom Erbrecht unterscheidet sich das E. G. durch seine Wirkungen: Sie treten bereits mit der Eheschließung ein und gewähren daher bei Vortod des einen Ehegatten dem Überlebenden einen sicheren Anspruch, während das Erbrecht nur …
Date: 2019-11-19

Landständische Verfassung

(1,201 words)

Author(s): Brauneder, Wilhelm
1. Allgemein-verfassungsgeschichtliche BedeutungDer Begriff L. V. umschließt die Existenz von Landständen neben dem Landesfürsten als Mitträgern oder – zumindest in bescheidenem Maße – als Mitgestaltern der Landesherrschaft und verweist mit dieser auf den Rahmen des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Gleichwohl ist diese Verfassungs-Gestaltung allgemein – Monarch mit Ständen (engl. estates, franz. états, niederl. staaten, standen etc.) – ein gesamteurop. Phänomen. Das Zusammenwirken eines Monarchen mit Ständen beruhte auf der Mehrzahl von hiera…
Date: 2019-11-19

Verfassungsbruch

(1,071 words)

Author(s): Brauneder, Wilhelm
1. Allgemeine CharakteristikaV. bedeutet Änderung oder Aufhebung einer Verfassung (= Vf.), die nicht auf dem von ihr vorgeschriebenen Weg erfolgt, also vf.widrig ist. In der Regel ist damit eine umfassende Veränderung der Staats- und/oder Regierungsform verbunden. Da Vf.-Urkunden ihre Abänderung selbst festlegen, lässt sich demnach vom V. eine nach Regeln der Vf., also vf.konform ablaufende Vf.-Änderung leicht abgrenzen. Schwieriger gestaltet sich dies für Staaten ohne Vf.-Urkunde (Verfassung 7.). Ein »Bruch« kann hier nur die e…
Date: 2019-11-19

Konstitutionalismus

(1,621 words)

Author(s): Brauneder, Wilhelm
1. Begriff und ÜberblickK. ist eine kaum zeitgenössische, jedoch in der Sekundärliteratur mehrdeutig und oft unreflektiert verwendete Bezeichnung für eine Verfassungs-Form in Hinblick auf die entsprechende Idee und Theorie, des Weiteren auf die zu ihrer Verwirklichung abzielenden Bestrebungen und schließlich auf deren Ergebnis, nämlich einen konkreten Verfassungstyp. Gemeinsamer Bedeutungskern ist ein Staats- und Regierungssystem, legitimiert und organisiert durch eine formelle Verfassung mit Beschränkung der Staatsmacht zur Wahrung der Freiheit…
Date: 2019-11-19

Napoleonische Gesetzbücher

(860 words)

Author(s): Brauneder, Wilhelm
Als N. G. fasst man fünf Kodifikationen (daher: les cinq codes) zusammen, welche nicht nur unter der Herrschaft Napoleons I., sondern z. T. auch unter dessen Einfluss zwischen 1804 und 1810 zügig erlassen wurden. Sie umfassten das Justizrecht, d. h. jenes Recht, welches von den Gerichten angewendet wird: Der Code Civil regelte 1804 das Bürgerliche Recht (Zivilrecht), der Code de Commerce 1807 als dessen Sondermaterie das Handelsrecht, der Code de la Procédure Civil 1806 das dazugehörige Verfahrensrecht (Zivilprozessrecht); schließlich enthielt der Code Pénal das Strafrecht (…
Date: 2019-11-19

Ständeversammlung

(2,240 words)

Author(s): Pörtner, Regina | Brauneder, Wilhelm
1. Europäische Erscheinungsformen 1.1. BegriffDer moderne Sammelbegriff S. umfasst unter dem Aspekt funktioneller Vergleichbarkeit die Gesamtheit ständischer Repräsentativorgane Europas (Repräsentation), unter deren vielfältigen Aufgaben die Unterstützung des Herrschers durch polit. Rat sowie militärische und finanzielle Hilfe (Leistung von consilium und auxilium) einen zentralen Platz einnahmen. Vergleichende Untersuchungen zu Repräsentativorganen in außereurop. Gesellschaften verweisen auf einen kausalen Zusammenhang zwischen der En…
Date: 2019-11-19

Verfassungsrecht

(1,581 words)

Author(s): Brauneder, Wilhelm
1. Allgemeines Mit der Ausdifferenzierung der europ. Rechtsordnungen im 18. Jh. in Privatrecht bzw. Zivilrecht (auch Bürgerliches Recht), Zivilprozessrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht und Verwaltungsrecht (Polizeyrecht, polit. Gesetze) entstand als weiterer Teil das V. Wie insbes. Privatrecht und Strafrecht unterlag es, jedenfalls in Kontinentaleuropa, der Kodifikations-Bewegung, d. h. seiner Regelung in einem Gesetzbuch mit Ausschlusswirkung insbes. unter den Bezeichnungen Konstitution, Verfassung (= Vf.) bzw. Vf.-Urkunde oder Charte, wie dies e…
Date: 2019-11-19

Kommentier- und Auslegungsverbot

(685 words)

Author(s): Brauneder, Wilhelm
Der Kommentierung und Auslegung (Interpretation) von Gesetzen ist gemeinsam, dass beide in der Lage sind, deren Sinn bewusst oder unbewusst zu verändern. Zudem sind die Übergänge fließend: Kommentare enthalten Auslegungen, konkrete Auslegungen kommentieren zumindest im Einzelfall. Insofern enthält jedes A. auch ein K. und umgekehrt. Das Hervorheben des Letzteren verbietet somit eine bestimmte Form, nämlich die umfassende Deutung eines Gesetzes. Die nzl. K. u. A. standen v. a. unter dem Eindruck der Erfahrung, dass in der Rechts-Praxis die Werke von Juristengeneration…
Date: 2019-11-19

Hofrecht

(1,311 words)

Author(s): Brauneder, Wilhelm | Pečar, Andreas | Troßbach, Werner
1. Fürstliches Hofrecht 1.1. AllgemeinDer Fürsten-Hof war nicht nur der Ort der höchsten Gerichtsbarkeit im Herrschafts-Bereich des Fürsten, er konstituierte auch einen eigenen Rechtsraum. In ihm galten spezifische, vom Fürsten erlassene Regeln und Normen, die das Verhalten sowohl der Hofmitglieder als auch der Hofbesucher innerhalb der höfischen Sphäre regelten. Kam es zu Verstößen gegen diese Regelungen, besaß der Fürstenhof eine eigene Gerichtsbarkeit. Häufig oblag die Aufgabe der Rechtsprechung dem obersten Hofmar…
Date: 2019-11-19
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