Author(s):
H. Buske
Das A. (der Antrag, die Offerte) ist Bestandteil des Kaufvertrages (i. d. R. zweiseitiges Rechtsgeschäft). Durch das A. (Vertragsantrag) der einen Seite und die Annahme (Einverständniserklärung) durch den Interessenten kommt der Kaufvertrag (§ 305 BGB) zustande. Der Anbieter ist an sein A. gebunden, sofern er nicht die Gebundenheit durch eine Freizeichnungsklausel ausgeschlossen hat. Im Sortimentsbuchhandel üblich «Liefermöglichkeit und Preisänderung Vorbehalten» z. B. bei Titeln, die zwischen Abgabe des Angebots und der Annahme durch den Interessenten nicht mehr lieferbar sind oder deren Preis sich geändert hat. Im letzteren Falle hat ein neues Angebot zu erfolgen. Bei Antiquariatsgeschäften wird meist gesagt: «Freibleibendes Angebot, Zwischenverkauf Vorbehalten, Lieferzwang besteht nicht». Vom Angebot zu unterscheiden ist die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (§ 145 BGB) wie z.B. bei Katalogen oder Inseraten, die sich nicht an einen bestimmten Interessentenkreis wenden oder bei Preisangaben von Waren im Schaufenster, obwohl bei Nichteinhaltung der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt werden kann. Eine Aufforderung liegt ebenfalls vor bei Unverlangtsendungen, die im Buchhandel oft als sittenwidrig angesehen werden. Allerdings ist in solchen Fällen der Sortimenter, sofern er mit dem Lieferanten Geschäftsbeziehungen unterhält, verpflichtet, darauf unverzüglich zu antworten, weil sein Schweigen als Annahme des Antrags (§ 362 HGB) gilt. Angebote von Gegenständen des Buchhandels sollen exakte bibliographische Angaben enthalten, bei teuren Objekten wird eine ausführliche Beschreibung erwartet. Bei Antiquariatsangeboten ist darüber hinaus hinzu weisen auf Vollständigkeit und Erhaltungszustand, bei frühen Drucken auf fehlende Blätter oder kopierte Seiten. Entspricht die Ware nicht dem Angebot, stellt der Erwerber Mängel, auch …