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Rheinisches Recht

(651 words)

Author(s): Haferkamp, Hans-Peter
Rh. R. bezeichnet allgemein das in den am Rhein gelegenen Territorien geltende nzl. Recht (Partikularrecht). Im engeren Sinne wird darunter das in den linksrheinischen Gebieten zwischen Konstanz und Kleve im 19. Jh. geltende franz. R. verstanden.Nach dem Frieden von Lunéville (1801) begann Frankreich damit, die eroberten Rheinlande dem franz. R.-System anzupassen. Damit endete hier die für das Ancien Régime kennzeichnende R.-Zersplitterung in viele lokale R.-Ordnungen. In der Umsetzung mit vielen Kompromissen wurde langsam das franz. Feudalsystem abgeschafft [3] (Feuda…
Date: 2019-11-19

Historische Rechtsschule

(1,885 words)

Author(s): Haferkamp, Hans-Peter
1. BegriffDie H. R. – benannt nach Friedrich Carl von Savignys Aufruf zur Gründung einer »geschichtlichen Schule« des Rechts 1814/15 [5]; [4] – gilt als prägende wissenschaftsgeschichtliche Strömung innerhalb der dt. Rechtswissenschaft des 19. Jh.s und – trotz ihrer spezifisch rechtswiss. Ziele – häufig auch als eine Ausprägung des Historismus. Gegen die philosophischen Naturrechts-Systeme, gegen die »Willkür« eines Gesetzgebers, aber auch gegen bloßen »gesunden Menschenverstand« forderte Savigny zur Gründung einer Rechtswissenschaft auf, be…
Date: 2019-11-19

Pandektenwissenschaft

(735 words)

Author(s): Haferkamp, Hans-Peter
1. BegriffP. oder Pandektistik umfasst als Gruppenbezeichnung die fast ausschließlich mit den antiken röm. Rechtsquellen – den Pandekten bzw. Digesten ( Corpus iuris civilis; vgl. Rechtswissenschaft) – arbeitende dt. romanistische Zivilrechtswissenschaft des 19. Jh.s (Romanistik). Die oft miteinbezogene Historische Rechtsschule vor 1848 hatte andere philosophische und konfessionelle Prämissen und ein differierendes Methodenprogramm.Bezeichnend für die Unterschiede ist R. von Jherings Programmschrift von 1856, in der er die für die Histor. Rechtsschu…
Date: 2019-11-19

Begriffsjurisprudenz

(661 words)

Author(s): Haferkamp, Hans-Peter
Der Begriff B. ist eine polemisch überlagerte Bezeichnung des dt. Rechtswissenschaftlers Rudolf von Jhering für eine begriffsmathematische, lebensferne Jurisprudenz [1]. Er wird zur Charakterisierung von Teilen der dt. Rechtswissenschaft des 19. Jh.s verwandt. Eine allgemein akzeptierte Definition von B. existiert bis heute nicht [6]. Teilaspekte des Bildes der B. sind die Vorstellung des gegebenen Rechts als lückenlose Ordnung, die auf ein rein logisch verknüpftes Begriffssystem zurückgeführt werden kann (»Begriffspyramide« [5]) und neue Rechtssätze wiederum re…
Date: 2019-11-19

Besitz

(726 words)

Author(s): Haferkamp, Hans-Peter
1. BegriffsentwicklungB. (lat. possessio) ist tatsächliche Herrschaft über eine Sache, unterschieden von der rechtlichen Herrschaftsmacht, insbes. dem Eigentum (lat. dominium). Das Römische Recht, Grundlage der kontinentaleurop. B.-Lehre, unterschied als Gegenbegriff zum Eigentum den zivilrechtlichen Besitz ( possessio civilis), der einen rechtlich wirksamen B.-Erwerb ( iusta causa) voraussetzte, und den natürlichen Besitz ( possessio naturalis), bei dem es als bloßer Innehabung der Sachherrschaft ( detentio) einer iusta causa nicht bedurfte. Unter Einfluss vo…
Date: 2019-11-19