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Your search for 'dc_creator:( "Halbwachs, Verena Tiziana (Wien)" ) OR dc_contributor:( "Halbwachs, Verena Tiziana (Wien)" )' returned 4 results. Modify search
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Mandatum
(700 words)
[English version] A. Begriff Das
m. ist im röm. Recht ein Auftragsvertrag. Dadurch verpflichtet sich der Auftragnehmer (Mandatar) gegenüber dem Auftraggeber (Mandant) zur unentgeltlichen Führung eines Geschäftes für diesen (Dig. 17,1; Cod. Iust. 4,35; Gai. inst. 3,155-162; Inst. Iust. 3,26); wird hingegen für die Leistungserbringung Lohn (
merces) vereinbart, liegt ein Werk- oder Dienstvertrag (
locatio conductio operis oder
operarum) vor. Das
m. ist ein Konsensualvertrag (
consensus ) und kommt somit durch formlose Willenseinigung der Vert…
Source:
Der Neue Pauly
Pactum
(864 words)
[English version] A. Begriff
P. ist eine formlose Abrede, eine Vereinbarung verschiedenen Inhalts (Dig. 2,14; Cod. Iust. 2,3); vgl. Dig. 2,14,1, 1-2:
P. autem a pactione dicitur (inde etiam pacis nomen appellatum est) et est pactio duorum pluriumve in idem placitum et consensus - ‘
P., formlose Vereinbarung, wird aber von
pactio her so bezeichnet (von daher ist auch der Ausdruck
pax, Frieden, geprägt worden), und
pactio ist die Vereinbarung und der Konsens zweier oder mehrerer Menschen über denselben Gegenstand.’ Im Bereich der unerlaubten Handlungen verstand man urspr. unter
p. den…
Source:
Der Neue Pauly
Institor
(202 words)
[English version] Als
i. wird der vom Geschäftsherrn eingesetzte Leiter eines auf fortdauernde Geschäftstätigkeit gerichteten Handels- oder Gewerbebetriebes (vergleichbar einem leitenden Angestellten bzw. einem Geschäftsführer) bezeichnet (vgl. Ulp. Dig. 14,3,3). Es können sowohl Gewaltunterworfene (Sklaven und Freie) als auch gewaltfreie Personen beiderlei Geschlechts als
institores eingesetzt werden (vgl. Dig. 14,3,7). Für die Erfüllung der im Rahmen des Geschäftsbetriebes durch den
i. gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtungen haftet auch der Ges…
Source:
Der Neue Pauly
Lucrativarum causarum concursus
(196 words)
[English version] Das Zusammentreffen von zwei lukrativen, d.h. bereichernden, unentgeltlichen Erwerbsgründen (
causa ), z.B. von Vermächtnis (
legatum ) und Schenkung, für denselben Gegenstand bei einem Gläubiger. Wird eine
causa erfüllt, erlischt die andere; Schuldner werden von ihren Verbindlichkeiten befreit (Dig. 44,7,17; Inst. Iust. 2,20,6). Ist hingegen eine
causa lukrativ, die andere oneros (entgeltlich), bleibt der Anspruch des Gläubigers aus der lukrativen
causa erhalten; so kann der Käufer eines Sklaven, der diesem auch mittels Legat vermacht ist…
Source:
Der Neue Pauly