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Your search for 'dc_creator:( "Serdar Kurnaz" ) OR dc_contributor:( "Serdar Kurnaz" )' returned 17 results. Modify search

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Chatib

(324 words)

Author(s): Serdar Kurnaz
Chatib - Islamisch C. ist der, der die Predigt (ḫuṭba) hält. Ḫuṭba bedeutet wörtlich „eine Rede, die an eine Gruppe adressiert ist“. Technisch ist sie die Predigt, die an Freitagsgebeten u. Festtagsgebeten gehalten wird, hauptsächlich religiösen Inhalts ist, eine vorgeschriebene Form hat u. von der Kanzel (minbar) vorgetragen wird. Seine Wurzeln hat C. im vorislamischen Arabien. Er ist der Sprecher seines Stammes u. gehört neben anderen zu dessen Anführern. Zu dieser Zeit bestand seine Aufgabe u. a…

Dschihad

(892 words)

Author(s): Serdar Kurnaz
Dschihad - Islamisch Wörtlich bedeutet D. „sich abmühen, anstrengen“, sowohl karitativ als auch militärisch. In dieser Bedeutung ist D. in vorislamischer Zeit nicht vorhanden. Im Koran sind beide Bedeutungen nachweisbar. Derivate von der Wurzel des Wortes D. sind an 41 Stellen des Korans auszumachen. Nur an 10 dieser Passagen wird D. i. S. v. Krieg verwendet (z. B. Q 4:95; 9:41). Die meisten Stellen über Kriegsführung kommen o. die Verwendung des Wortes D. aus: An 44 Stellen werden klar für die Kri…

Hadith

(877 words)

Author(s): Serdar Kurnaz
Hadith - Islamisch H. bedeutet wörtlich Nachricht u. Ber. In der muslimischen Wissenschaftstradition sind H. überlieferte Aussagen, Handlungen u. Billigung Muhammads. Die zwölferschiitische Tradition (Schiiten) erw. im Gegensatz zu den Sunniten H. um die Aussagen, Handlungen u. Billigung der Imame. Unumstritten ist, dass ein H. aus zwei Elementen besteht: 1. Überliefererkette (isnād) u. 2. Text (matn). Die Kette gibt Aufschluss darüber, inwiefern die von/über Muhammad überlieferte Nachricht auf ihn…

Fard

(343 words)

Author(s): Serdar Kurnaz
Fard - Islamisch F. steht für eine Handlung, die dem jur. Verantwortlichen verbindlich zu vollziehen auferlegt wird. In Form von farīḍa (Pl. farāʾiḍ) wird F. auch i. S. v. Erbrecht verwendet. Wird F. erfüllt, wird Lohn erhalten. Bei Unterlassung wird eine Sünde begangen. Nach der Mehrheit gilt, dass F. m. wāǧib wiedergegeben werden kann. Wörtlich bedeutet wāǧib „obligatorisch“ bzw. „notwendig sein“. Daher sei es nach der Mehrheitsmeinung passender, Verpflichtungen als wāǧib zu bez., denn F. bedeute…

Gesetzgeber

(4,212 words)

Author(s): Myriam Wijlens | Heinrich de Wall | Anargyros Anapliotis | Alexander Dubrau | Serdar Kurnaz
Gesetzgeber - Katholisch G. ist derjenige, der befugt ist, Gesetze für eine bestimmte Gemeinschaft zu erlassen. Der G. hat nicht automatisch auch Promulgationsvollmacht: das Bischofskollegium hat Gesetzgebungsvollmacht, der Papst jedoch Promulgationsvollmacht; die Patriarchalsynode hat Gesetzgebungsvollmacht, der Patriarch Promulgationsvollmacht. Wenn das höhere Recht nichts anderes vorsieht, steht es einem niedrigeren G. frei, ein Gesetz zu erlassen. Die gesetzgebende Gewalt ist jedoch auf die im Recht vorgeschriebene Weise auszuüb…

Interpretation, Auslegung

(2,193 words)

Author(s): Thomas Meckel | Michael Germann | Serdar Kurnaz
Interpretation, Auslegung - Katholisch Die I. ist der entscheidende Schritt des methodisch geleiteten Verstehens u. damit das Erheben der Bedeutung bzw. des Sinns des Gesetzestexts, um dann zur Rechtsanwendung zu kommen, in dem ein Sachverhalt unter einen entspr. Tatbestand subsumiert werden kann. Das kath. KR unterscheidet im Rahmen der nichtamtlichen I. die private, wiss., doktrinelle I. durch die Fachgelehrten nach dem Grundsatz Tantum valet quantum probat u. die usuelle I. durch die Rechtsgemein…

Privatheit

(417 words)

Author(s): Serdar Kurnaz
Privatheit - Islamisch Für P. werden im Arabischen aus der Wurzel ḥ-r-m Wörter abgeleitet, die P. in unterschiedlicher Bedeutungsnuance wiedergeben. In der klassischen Lit. zum islam. Recht wird ḥurma (neben der köperlichen Unversehrtheit des Menschen), maḥram u. maḥramīya hauptsächlich auf die Frage beschränkt, wer zum Kreis der zu heiraten erlaubten Personen gehört. Sie werden auch verwendet, um zu zeigen, wie u. an welchen Orten die Kleidungsvorschriften in den in der Lit. gekennzeichneten Grenz…

Rechtsquellen

(4,643 words)

Author(s): Severin J. Lederhilger | Arno Schilberg | Admiel Kosman | Ronen Pinkas | Serdar Kurnaz
Rechtsquellen - Katholisch 1. Terminologie: Unter dem Begriff R. (fontes) versteht die Rechtswissenschaft – gelegentlich in Frage gestellt – zum einen alle sozialen Wirklichkeiten aufgrund deren materiell Recht entsteht, das die normative Ordnung einer Gesellschaft bildet (fontes iuris essendi), nämlich die Gesetzgebungsorgane sowie die sonst rechtsbildenden Faktoren (im KR: Papst, Konzil, Dikasterien, Bischof, Bischofskonferenz, auton. Verbände, passiv gesetzesfähige Gemeinschaften für Rechtsgewohnheiten). Zum anderen sind m. R. heute v. a. die formal…

Methodenlehre

(5,239 words)

Author(s): Franz Reimer | Helmuth Pree | Renate Penßel | Athanasios Vletsis | Micha Brumlik | Et al.
Methodenlehre - Staatlich 1. Jur. M. ist die Subdisziplin der Rechtswissenschaft, die sich m. den Methoden der Anwendung u. Fortbildung des Rechts befasst (die Methoden der Setzung von Recht werden dagegen traditionell an die Gesetzgebungslehre ausgelagert). Ihrem Anspruch nach ist M. weniger deskriptiv (das ist die Domäne der Rechtssoziologie) als normativ, sie will die Effektuierung von Recht anleiten. Ihr Ziel ist, bei der Transformation von „law in the books“ zu „law in action“ Gleichbehandlung…

Rechtsgutachten

(1,100 words)

Author(s): Serdar Kurnaz
Rechtsgutachten - Islamisch R. wird im Arabischen wiedergegeben m. fatwā (Pl. fatāwā, fatāwī). Es ist eine jur. Antwort eines ausgebildeten muslimischen Juristen bzw. Rechtsgelehrten auf eine konkrete rechtsrelevante Frage eines Laien od. Richters. Der Fragende wird mustaftī, der Gefragte muftī (türkisch müftü), der Frage-Antwort-Prozess als iftāʾ bzw. futyā bez. Futyā scheint im ersten Jh. nach der Hidschra für fatwā geläufig, später jedoch sporadisch verwendet worden zu sein. R. haben im Gegensatz zu richterlichen Beschl. u. Urteilen (Sing. qaḍā) keine Verbin…

Rechtsschulen

(2,618 words)

Author(s): Ludger Müller | George Wilkes | Serdar Kurnaz
Rechtsschulen - Katholisch Um eine Gemeinsamkeit des Arbeitens u. Denkens versch. wiss. Denker zum Ausdruck zu bringen, hat es sich eingebürgert, von wiss. Schulen – in der Rechtswissenschaft von R. – zu sprechen. Im kan. Recht wurde schon sehr früh von Schulen gesprochen. Entscheidend war zunächst die Schule von Bologna (Bologna, Schule von), die Schule schlechthin, die „Mutter und Lehrmeisterin sämtlicher Schulen des kanonischen Rechts“ (Erdő, 2006, 59). Die Arbeitsweise dieser Schule war exegetisch-glossierend, jedenfalls nicht rein systematisch. Sodann ist es üblich…

Vertrag

(4,070 words)

Author(s): Simon Schurz | Daniela Schrader | Anargyros Anapliotis | Carsten Schliwski | Serdar Kurnaz
Vertrag - Staatlich Der V. ist aus rein formal-rechtlicher Betrachtung das durch zwei übereinstimmende (kongruente) Willenserklärungen zwischen zwei od. mehreren Beteiligten zum Abschluss gelangende Rechtsgeschäft. 1. Zustandekommen: Ein V. kommt grds. durch ein Angebot u. dessen Annahme (i. S. v. §§ 145 ff. BGB) zustande. Dabei ist ein Bindungswille zwingend erforderlich, welcher z. B. bei einer sog. invitatio ad offerendum (lediglich Einladung zur Abgabe eines Angebots) nicht vorliegt. Eine Annahme durch Schweigen ist…

Sunna

(1,338 words)

Author(s): Serdar Kurnaz
Sunna - Islamisch S. (Pl. sunan) bedeutet wörtlich Weg, Gewohnheit, Bsp. In der muslimischen Denktradition wird in versch. Disziplinen die Bedeutung u. Rolle von S. unterschiedlich, z. B. als Gegenteil zu Irrlehren (bidaʿ, Sing. bidʿa, wörtlich Neuerung) verwendet. Die folgende Darstellung beschränkt sich auf die Verwendung im Rechtsdiskurs, wobei diese die Verwendung auch andere Wissenschaftsdisziplinen beeinflusst hat. Die Vorstellung von S. geht auf vorislamische Zeiten zurück. Sie wird für schl…

Zeuge

(1,632 words)

Author(s): Jörg Eisele | Andreas Weiß | Michael Germann | Jonah Sievers | Serdar Kurnaz
Zeuge - Staatlich Z. ist eine natürliche Person, die Auskunft über eigene Wahrnehmungen von Tatsachen geben soll. Der Zeugenbeweis ist in allen Verfahrensordnungen normiert (vgl. §§ 48-71 StPO, § 46 OWiG, §§ 373-401 ZPO, § 96 VwGO, § 81 FGO, § 118 SGG, §§ 29 f. FamFG). Er gehört zum Strengbeweis, für den das förmliche Beweisverfahren m. seinen jeweiligen Regelungen über die Beweiserhebung gilt. Im Gegensatz zum Strengbeweis steht der Freibeweis, bei dem das Gericht gerade nicht an die gesetzlichen …

Urteil

(3,799 words)

Author(s): Nils Schulz | Stefan Rambacher | Anargyros Anapliotis | Jonah Sievers | Serdar Kurnaz
Urteil - Staatlich Ein U. ist eine Form der gerichtlichen Entscheidung über einen konkreten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand. 1. Begriff: Der Begriff Urt(h)eil geht etymologisch auf das als Abstraktum zu dem althochdeutschen Verb irteilan gebildete Wort urteil(i) zurück. Er bez. urspr. etwas Erteiltes u. wird seit dem Frühmittelalter in Anknüpfung an das lat. Verb judicare rechtssprachlich verwendet; Gegenstand der Erteilung ist danach ein Rechtsspruch in Gestalt einer richterlichen Entscheidung. In modernen dt…

Scheidung

(4,074 words)

Author(s): Katharina Kaesling | Arno Schilberg | Anargyros Anapliotis | Walter Homolka | Serdar Kurnaz
Scheidung - Staatlich 1. Die zivile Ehe ist trotz des Lebenszeitprinzips (Trauung) scheidbar. Sie kann nicht durch den bloßen Auflösungswillen der Parteien, sondern nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden (§ 1564 S. 1 BGB). Die Gerichte haben mithin ein Scheidungsmonopol. Die S. kann nicht durch eine Verwaltungsbehörde od. den Notar ausgesprochen werden. Eine geistl. Gerichtsbarkeit in Ehesachen besteht nicht mehr. Bereits m. dem Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes (PStG) …

Trauzeuge

(2,486 words)

Author(s): Thomas Meckel | Christian Witt | Dejan Ristic | Walter Homolka | Serdar Kurnaz
Trauzeuge - Katholisch Im Rahmen der kan. Formpflicht (Eheschließungsform) gem. cc. 1108 i. V. m. 1117 bzw. cc. 828 § 1 i. V. m. 834 § 1 CCEO gehören neben dem amtl. Zeugen bzw. dem Eheschließungassistenten (Eheassistenz), der über die entspr. Trauungsbefugnis verfügt, die T. zur Gültigkeitsvoraussetzung, die auch im Fall der Noteheschließung gem. c. 1116 nicht fehlen dürfen. Nur im Fall der Todesgefahr gem. c. 1079 können sie entbehrt werden. C. 1108 § 1 geht von zwei Zeugen aus, während c. 828 CC…