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Your search for 'dc_creator:( "Stefan Muckel" ) OR dc_contributor:( "Stefan Muckel" )' returned 8 results. Modify search

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Religionsmündigkeit

(710 words)

Author(s): Stefan Muckel
Religionsmündigkeit - Staatlich Der Begriff R. bez. die Fähigkeit einer Person, im weltlichen Bereich selbst rechtlich verbindlich über ihr religiöses Bekenntnis zu entscheiden, unabhängig von der Rechtslage nach kirchl. od. sonstigem Recht einer Religionsgemeinschaft. Nach § 5 S. 1 des fortgeltenden Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 (RKEG), tritt R. nach Vollendung des 14. Lebensjahres ein. § 5 S. 1 RKEG trifft eine nicht unumstrittene Regelung zum Ausgleich des Spannungsv…

Reichskonkordat

(1,012 words)

Author(s): Stefan Muckel
Reichskonkordat - Staatlich Dem Abschluss des R. zwischen Hl. Stuhl (Apostolischer Stuhl) u. Dt. Reich am 20.07. 1933 gingen langjährige Verh. voraus. Nach dem verlorenen Krieg hatte erstmals Reichsaußenminister Müller in einer Regierungserklärung vor dem Auswärtigen Ausschuss des Reichstags am 27.09.1919 die Absicht bekundet, die Beziehungen zum Vatikan durch ein R. neu zu regeln. Damit sollten v. a. drei Ziele verfolgt werden: Zum einen sollte das R. die völkerrechtliche Isolation des Dt. Reichs …

Politische Betätigung kirchlich Bediensteter

(1,607 words)

Author(s): Stefan Muckel | Susanne Böhland
Politische Betätigung kirchlich Bediensteter - Katholisch Die Katholische Kirche steht einer p. B. im Allg. nicht ablehnend gegenüber. Für die kirchl. Bediensteten sieht das kath. Kirchenrecht jedoch Beschränkungen vor, wobei zwischen Klerikern u. Laien im Kirchendienst zu differenzieren ist: 1. Kleriker (m. Ausnahme der Ständigen Diakone, vgl. c. 288) dürfen sich nach c. 287 § 2 weder in politischen Parteien aktiv betätigen noch eine Leitungsfunktion in einer Gewerkschaft innehaben, es sei denn, dass die zuständige kirchl. Autorität…

Kultusfreiheit

(239 words)

Author(s): Stefan Muckel
Kultusfreiheit - Staatlich Die K. gehört zu der in Art. 4 Abs. 2 GG enthaltenen Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung u. wird z. T. m. ihr in eins gesetzt. Vom Schutzbereich erfasst werden kultische Handlungen jedweder Art u. Religion, z. B. Gottesdienste, Gebete, religiöse Feiern, aber auch kirchl. Kollekten, Prozessionen, das Glockenläuten (Glockengeläut) u. der Ruf des Muezzins (Gebetsruf). Angesichts der heute vielfältigen (neuen) Formen religiösen Verhaltens lässt sich Art. 4 Abs. 2…

Glaubensfreiheit

(1,022 words)

Author(s): Stefan Muckel | Burkhard Josef Berkmann | Michael Germann
Glaubensfreiheit - Staatlich Die G. gehört zu den grundrechtlichen Verbürgungen in Art. 4 Abs. 1 GG. Das BVerfG sieht in Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG – m. Ausnahme der Gewissenfreiheit – ein einheitliches Grundrecht der Religionsfreiheit, bei dem, erg. um eine Plausibilitätskontrolle, das Selbstverständnis des Rechtsträgers entscheidend ist. Angesichts fortschreitender Pluralisierung u. Individualisierung religiösen Lebens erscheint jedoch eine möglichst objektive Differenzierung zwischen den einzelnen Ve…

Gebetsruf

(566 words)

Author(s): Stefan Muckel | Peter Spiewok
Gebetsruf - Staatlich Der G. des Muezzins gehört zu den bes. Kennzeichen des Islam. Durch ihn werden die Muslime zu den vorgeschriebenen Gebeten – z. T. lautsprecherverstärkt – aufgerufen. Inhaltlich bringt der G. ein kurzes islam. Glaubensbekenntnis zum Ausdruck. Damit unterfällt der G. in Deutschland dem Schutzbereich der Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG als auch der Religionsausübungsfreiheit des Art. 4 Abs. 2 GG (Kultusfreiheit, staatl.). Grundrechtsträger sind der Muezzin selbst (wenn …

Ius utrumque

(256 words)

Author(s): Stefan Muckel
Ius utrumque - Historisch I. u. (das doppelte Recht, das Recht von beiden) meint das römische Recht u. das kanonische Recht. Das kan.-kirchl. Recht muss seit der Bulle Rex Pacificus P. Gregors IX. aus dem J. 1234 als amtl. päpstliches Recht gesehen werden. Das weltliche röm. Recht dagegen beruhte zwar auf der spätantiken Kodifizierung Kaiser Justinians I. im Corpus Iuris Civilis (die im Röm. Reich noch weitgehend unbeachtet blieb), es wurde aber erst durch seine Wiederentdeckung in Oberitalien u. di…

Geistlicher

(3,568 words)

Author(s): Stefan Muckel | Heribert Hallermann | Alexander Proksch | Eva Synek | Zsolt Balla | Et al.
Geistlicher - Staatlich Der Begriff des G. ist im staatl. Recht nicht definiert. Das dt. Religionsverfassungsrecht schließt das als Folge der Säkularität u. religiös-weltanschaulichen Neutralität des vom GG geformten Staates aus. Das staatl. Recht verwendet den Begriff des G. daher nicht materiell-institutionell u. stellt keine inhaltlichen Anforderungen an die Qualifikation des von dem Begriff erfassten Personenkreises. Das staatl. Recht versteht den Begriff vielmehr in einem funktional-formalen S…