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Your search for 'dc_creator:( Löhnig, AND Martin ) OR dc_contributor:( Löhnig, AND Martin )' returned 21 results. Modify search

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Bürgschaft

(668 words)

Author(s): Löhnig, Martin
1. Definition und BedeutungDie B. ist ein Sicherungsmittel, bei dem sich eine Person (der Bürge) gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeit eines Schuldners einzustehen. Die heute geläufige Haftung des Bürgen ausschließlich mit dem Vermögen steht am Ende einer langen Entwicklung weg von der Haftung mit dem Leib, die erst im 15. Jh. abgeschlossen war [3]; [4]. In den gesetzlichen Regelungen der B. aus dem 16. bis 18. Jh. spiegelt sich die Lösung von regionalen Rechtsvorstellungen zugunsten röm.-rechtlicher Inhalte wider. Diese Re…
Date: 2019-11-19

Entmündigung

(600 words)

Author(s): Löhnig, Martin
1. AllgemeinBei der in Deutschland seit 1992 abgeschafften E. handelt es sich um einen hoheitlichen Rechtsakt, durch den die Geschäftsfähigkeit eines Menschen ganz oder teilweise entzogen oder deren Eintritt bei Volljährigkeit verhindert wird. In der Nz. wurde die in der Rechtspraxis sehr bedeutsame E. nicht mehr, wie im MA, als Reservat familienrechtlicher Beziehungen, sondern als Schutzrecht, unter naturrechtlichem Einfluss auch als Schutzpflicht des Staates angesehen.Martin Löhnig2. EntmündigungsgründeEine E. kam in der Nz. infolge sowohl des rezipierten Röm. Rechts [2…
Date: 2019-11-19

Schenkung

(754 words)

Author(s): Löhnig, Martin
1. BegriffDie Sch. ist ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Partei (Schenker) der anderen (dem Beschenkten) einen Vermögensgegenstand überträgt, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten. Die Sch. ist als Hand-Sch. [5. 74–103] möglich, bei der der geschenkte Gegenstand sofort an den Beschenkten übergeben wird, und als Versprechen einer späteren Sch. Sch. sind generell nur unter Lebenden möglich, jedoch auch als Sch. von Todes wegen, die unter Lebenden vereinbart, aber erst mit dem Tode des Schenkers wirksam wird. Die fehlende Gegenleistung unterscheidet die Sch. von Gabe und Kauf.Ma…
Date: 2019-11-19

Kauf

(780 words)

Author(s): Löhnig, Martin
Der K. ist ein Rechtsgeschäft, das auf den Umsatz von Ware gegen Geld gerichtet ist. Er gewann im MA unter Verdrängung des Tausches von Ware gegen Ware aufgrund der Durchsetzung der Geldwirtschaft v. a. in den Städten zunehmend an Bedeutung und war in der gesamten Nz. das wichtigste Umsatzgeschäft.1. Zustandekommen und WirkungenDer K. kam in der Nz. unter der Rezeption des römisch-kanonischen Rechts grundsätzlich allein durch die Einigung von Verkäufer und Käufer über K.-Gegenstand und K.-Preis zustande. Der K.-Preis konnte jedoch nicht immer a…
Date: 2019-11-19

Partikularrecht

(865 words)

Author(s): Löhnig, Martin
1. Begriff und VerbreitungP. sind Rechts-Quellen, die nur in einem bestimmten sachlichen oder räumlichen Bereich galten ( ius patriae, d. h. heimisches Gewohnheitsrecht) und dort in Konkurrenz zum gemeinen Recht traten. Die Kennzeichnung einer Rechtsquelle als P. wurde deshalb erst in Abgrenzung zum rezipierten röm. Recht als ius commune bedeutsam. In der Frühen Nz. galt in Europa eine Fülle von P., etwa althergebrachte Gewohnheiten, Stadtrechte oder Landrechte. Trotz der Rezeption des römisch-kanonischen Rechts herrschte in der Nz. deshalb ein »kaum vorstell…
Date: 2019-11-19

Notwehr

(864 words)

Author(s): Löhnig, Martin
1. BegriffUnter N. wird heute die berechtigte Verteidigung gegen einen Angriff verstanden. Dies hat zur Folge, dass der Verteidiger, obwohl er einen Straftatbestand, z. B. eine Körperverletzung oder Tötung, erfüllt, dafür nicht bestraft wird und sich auf privatrechtlicher Ebene auch nicht schadensersatzpflichtig macht.Martin Löhnig2. Strafrechtliche AspekteWährend ma. Rechtsaufzeichnungen nur Regelungen für einzelne Fälle der Verteidigung enthielten, fanden die Bamberger Halsgerichtsordnung von 1517 und die Constitutio Criminalis Carolina (= CCC) von 1532 z…
Date: 2019-11-19

Werkvertrag

(726 words)

Author(s): Löhnig, Martin
1. BegriffDurch den W. (lat. locatio conductio operis) verpflichtete sich ein nzl. Vertrags-Partner (der Werkunternehmer) gegenüber dem anderen Vertragspartner (dem Werkbesteller) zur Verwirklichung eines bestimmten Leistungserfolges. Hierin unterschied sich der W. vom Dienstvertrag, der nur zu erfolgsgerichtetem Tätigsein als Leistung verpflichtete. Das vom Werkbesteller geschuldete Werk konnte körperlicher wie unkörperlicher Natur sein, also genauso in der Errichtung eines Bauwerks wie in der Ausführung e…
Date: 2019-11-19

Miete

(750 words)

Author(s): Löhnig, Martin
1. Begriff und EntwicklungUnter M. wird heute die Gebrauchsüberlassung einer beweglichen Sache oder Immobilie gegen Geld (M.-Zins) verstanden, während in Abgrenzung dazu die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung als Leihe bezeichnet wird. Am Ende des MA hatte sich in Europa aus der sog. Erbleihe als erblichem und veräußerlichem dinglichen (also gegen alle Beteiligten am Rechtsverkehr wirkenden) Nutzungsrecht an einer Sache v. a. in den Städten die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung von Immobilien gegen M.-Zins als eigene Vertragsart entwickelt. Diese Entwickl…
Date: 2019-11-19

Treuhand

(766 words)

Author(s): Löhnig, Martin
1. BegriffAls T. wurde in der Nz. die rechtsgeschäftlich begründete Verpflichtung zur Wahrnehmung von Interessen einer Person (Treugeber = Treug.) durch eine andere Person (Treuhänder = Treuh.) bezeichnet. Häufig, aber nicht zwingend, war sie mit der Übertragung von Vermögenswerten vom Treug. auf den Treuh. oder mit dem treuhänderischen Erwerb von Vermögenswerten durch den Treuh. anstelle des Treug. verbunden. Rechtsinstitute mit treuhänderischem Charakter waren bereits dem rezipierten röm. Recht (als lat. fiducia) und den aus dem MA überkommenen lokalen Rechtstra…
Date: 2019-11-19

Pfandrecht

(1,312 words)

Author(s): Löhnig, Martin
1. BegriffEin P. dient der Sicherung von Forderungen, v. a. von Krediten. Es bewirkt, dass das Pfand für die gesicherte Forderung haftet. Der Forderungsgläubiger darf den Gegenstand, an dem das P. besteht, verwerten und sich aus dem Erlös befriedigen, wenn der Schuldner die Forderung nicht erfüllt. Ein P. kann durch vertragliche Bestellung (Verpfändung; s. u. 3.) oder als Akt der Vollstreckung durch einen Gläubiger (Pfändung; s. u. 4.) entstehen. Seit dem SpätMA entwickelten sich kirchl. oder hoheitlich, später auch privat betriebene institutionalisierte Pfandleihen zur Be…
Date: 2019-11-19

Seehandelsrecht

(747 words)

Author(s): Löhnig, Martin
1. Regelungsgehalt Das S. war während und nach der gesamten Nz. das Sonderprivatrecht der Schifffahrt auf den Meeren. Es behandelte die Rechtsverhältnisse der an der Hochseeschifffahrt Beteiligten: (1) des Schiffsreeders bzw. der Reederei als der Schiffseigentümer; (2) des vom Reeder angeheuerten Schiffers oder Schiffskapitäns als des Inhabers der obersten Gewalt an Bord und Vertreter des Reeders; (3) der Schiffsmannschaft, die unter der Befehlsgewalt des Schiffers stand; und (4) schließlich der Kaufleute, die ihre Waren versc…
Date: 2019-11-19

Grundpfandrecht

(930 words)

Author(s): Löhnig, Martin
1. DefinitionEin G. ist ein Pfandrecht an einem Grundstück. Es dient der Sicherung von Forderungen, insbes. von Krediten, und bewirkt, dass das Grundstück für die gesicherte Forderung haftet, der Forderungsgläubiger also das Grundstück verwerten darf, wenn diese vom Schuldner nicht erfüllt wird. Zu unterscheiden sind die in der gesamten Nz. bekannte Hypothek (= Hyp.; s. u. 2.) und die gegen Ende der Nz. entstehende Grundschuld (s. u. 3.).Martin Löhnig2. Die Hypothek 2.1. Bedeutung der HypothekG. waren in ganz Europa bereits im MA bekannt. Im Zuge der Rezeption des r…
Date: 2019-11-19

Eheaufhebung

(290 words)

Author(s): Martin Löhnig
Eheaufhebung - Staatlich Eine Ehe kann auf Antrag durch familiengerichtlichen Beschl. m. Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden (§ 1313 BGB), wenn einer der in § 1314 BGB aufgezählten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Aufhebungsfolgen bestimmen sich grds. nach den Vorschriften über die Ehescheidung, allerdings i. d. R. nur zugunsten des Ehegatten, der den Aufhebungsgrund nicht verursacht hat u. nicht kannte (§ 1318 BGB). Die E. ist 1998 an die Stelle der rückwirkenden Ehenichtigkeit getreten. Die E. kommt in Betracht, wenn die Ehe unter Verstoß gegen die Eheverb…

Ehescheidung

(1,380 words)

Author(s): Martin Löhnig | Stefan Rambacher
Ehescheidung - Staatlich Eine Ehe kann auf Antrag eines od. beider Ehegatten in einem bes. Gerichtsverfahren (§§ 133 ff. FamFG) geschieden werden. Durch rechtskräftigen familiengerichtlichen Beschl. – eine Privatscheidung sieht das geltende Recht bislang nicht vor – wird das staatl. Eheband zwischen den Ehegatten m. Wirkung für die Zukunft gelöst (§ 1564 S. 2 BGB) u. es treten die Scheidungsfolgen ein. Etwa 40 % aller Ehen werden durch E. aufgelöst. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Scheitern der Ehe ist…

Ehenichtigkeit

(542 words)

Author(s): Martin Löhnig | Günter Assenmacher
Ehenichtigkeit - Staatlich Die E. ist im dt. Eherecht durch die Eherechtsreform (1998) zugunsten einer Aufhebung der Ehe für die Zukunft (Eheaufhebung) abgeschafft worden. Auch beim Vorliegen von Mängeln, die unmittelbar den Ehekonsens betreffen (Willensmängel, Fehlen der Geschäftsfähigkeit), hält es der Gesetzgeber für unangemessen, die gelebte Ehe der Beteiligten (von denen mind. einer i. d. R. auch der eigenen Überzeugung nach verheiratet war) von Rechts wegen als niemals existent zu qualifizieren. Allerdings kennt das dt. Recht weiterhin die gesetzlich nicht …

Wechsel

(1,842 words)

Author(s): Denzel, Markus A. | Löhnig, Martin
1. Wirtschaft 1.1. Grundprinzip Der auf antiken Vorläufern aufbauende, im Italien der Kommerziellen Revolution (12.–14. Jh.) entwickelte W. (ital. lettera di cambio, franz. lettre de change, engl. bill of exchange), »eine der wichtigsten Errungenschaften der Wirtschaftsgeschichte« [4. 415], stellte in seiner seit dem 14. Jh. existierenden, klassischen Form einen Zahlungsauftrag dar, mit welchem der Aussteller (Trassant) des W. den Bezogenen (Trassaten; Akzeptanten des W.) damit beauftragte, andernorts eine Schuld an seiner statt a…
Date: 2019-11-19

Ehevertrag

(2,554 words)

Author(s): Martin Löhnig | Johannes Klösges | Martin Herzog
Ehevertrag - Staatlich Durch einen E. (§ 1408 BGB) können Ehegatten auf Vermögensebene Abweichungen von den gesetzlichen Regeln vereinbaren; der E. bedarf der notariellen Form (§ 1410 BGB). Regelmäßig enthält ein E. auf Grundlage der in seiner Präambel niedergelegten Vorstellungen der Ehegatten über ihr eheliches Leben drei Regelungsbereiche. Die Ehegatten können den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) modifizieren, indem sie Vermögensgegenstände aus dem bei Ehescheidung durchgeführten Zuge…

Pacht

(3,007 words)

Author(s): Löhnig, Martin | Sanz Lafuente, Gloria | Troßbach, Werner
1. Rechtliche Aspekte 1.1. BegriffUnter P. wird heute die auf einem P.-Vertrag beruhende Überlassung einer Sache oder eines Rechts gegen Geld (P.-Zins) auf Zeit zum Gebrauch und – hier liegt der Unterschied zur Miete und zur Leihe – zur Fruchtziehung verstanden. Im Gegensatz zum Mieter obliegt dem Pächter in weitem Umfang die Unterhaltung des P.-Gegenstandes. Von der durch Schuldvertrag (P.-Vertrag) begründeten P., die grundsätzlich jederzeit gekündigt werden kann und die mit dem Tod des Pächters endet, ist die aus dem rezipier…
Date: 2019-11-19

Adoption

(873 words)

Author(s): Martin Löhnig | Beatrix Laukemper-Isermann | Vladislav Slepoy
Adoption - Staatlich A. bez. die Fiktion eines Eltern-Kind-Verhältnisses durch familiengerichtlichen Beschl. (§ 1752 BGB) als kindeswohlorientierte (vgl. § 1741 Abs. 1 BGB) staatl. Maßnahme zugunsten fürsorgebedürftiger Kinder. Dementsprechend steht die A. Minderjähriger im Vordergrund (§§ 1741 ff. BGB), während die A. Volljähriger nur bei sittlicher Rechtfertigung wegen eines bereits bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Beteiligten in Betracht kommt (§ 1767 BGB). Hauptanwendungsfälle sind die A. von Stiefkindern, Verwandten u. Volljährigen. D…

Ehebruch

(1,708 words)

Author(s): Martin Löhnig | Stefan Killermann | Rudolf Prokschi | Walter Homolka | Martin Herzog
Ehebruch - Staatlich E. stellt eine Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) dar. Der jeweils andere Ehegatte kann infolgedessen vor dem Familiengericht Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft beantragen (§ 1353 Abs. 2 BGB). Ein entspr. familiengerichtlicher Beschl. ist jedoch gegen den untreuen Ehegatten nicht vollstreckbar (§ 120 Abs. 3 FamFG). Seit Einf. der Zerrüttungsscheidung (Ehescheidung) i. J. 1977 spielt E. als Scheidungsgrund keine Rolle mehr. Allerdings kann die Verletzung der ehelichen …
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