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Your search for 'dc_creator:( "Manthe, Ulrich (Passau)" ) OR dc_contributor:( "Manthe, Ulrich (Passau)" )' returned 26 results. Modify search

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Prodigus

(101 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Den p. (“Verschwender”) stellten die XII Tafeln (7,4c) unter die Pflegschaft ( cura) der nächsten Agnaten ( agnatio ), damit diese sein Vermögen verwalteten, so daß ihr künftiges Erbrecht (Erbrecht III. C.; intestatus ) nicht gefährdet wurde. Im klass. Recht des 1.-3. Jh. n. Chr. wurde der

Codicilli

(103 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Die in einem formlosen Schriftstück enthaltene letztwillige Verfügung. Im Kodizill konnten nur Einzelverfügungen vorgenommen werden, nicht jedoch Erbeinsetzungen und Enterbungen. In Ergänzung eines Testamentes waren c. wirksam, wenn ihre Errichtung in einem früheren Testament vorbehalten oder…

Mortis causa capio

(111 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Im röm. Recht jeder ‘Erwerb von Todes wegen’, der nicht auf Erbfolge oder Vermächtnis beruhte (Erbrecht III. H.): (1) Schenkung von Todes wegen ( donatio ); was jemand (2) zur Erfüllung einer testamentarischen Bedingung oder (3) unter der Bedingung, daß ein Dritter (nicht der Leistende) sterben würde, oder als Gegenleistung (4) für den Verzicht auf einen erbrechtlichen Erwerb oder (5) für einen Antrag auf vorläufige Sicherung eines Nachlasses zugunsten eines Ungeborenen (missio in possessionem) erhielt (Dig. 39,6,38; 31 pr./2; 8 pr.; 12). Manthe, Ulrich (Passa…

Querela inofficiosi testamenti

(249 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] “Beschwerde wegen pflichtwidrigen Testaments”. War nach röm. Recht ein nächster Angehöriger des Erblassers wirksam enterbt (Erbrecht III. E.) oder zu weniger als einem Viertel seines gesetzlichen Erbteils (s.

Abstentio

(121 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Nach röm. Recht erwarben sui heredes die ihnen angefallene Erbschaft mit dem Erbfall; solange ein suus noch nicht äußerlich gezeig…

Praeteritio

(149 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] (“Übergehung”). Nach röm. ius civile mußten alle sui heredes (Hauserben) im Testament erwähnt werden, indem sie entweder ausdrücklich als Erben eingesetzt oder enterbt ( exheredatio ) wurden. Söhne und postumi (Nachgeborene) beiderlei Geschlechts konnten nur unter Namensnennung

Intestatus

(456 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Ohne die Hinterlassung eines wirksamen Testaments Verstorbener. Der Nachlaß eines i. fiel nach röm. ius civile zuerst den sui heredes an, sonst den gradnächsten agnatischen Verwandten ( agnati proximi

Consanguinei

(54 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Geschwister mit gemeinsamem Vater ( uterini haben die Mutter gemeinsam). Nach röm. Zivilrecht hatten konsanguine Schwestern gesetzliches Erbrecht, während Agnatinnen höheren Verwandtschaftsgrades (Tanten, Nichten usw.) von der Intestaterbfolge ausgeschlossen waren (Gai. inst. 3,14; Inst. Iust. 3,2,3a). Agnatio; Erbrecht …

Caducum

(138 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Die lex Papia Poppaea (9 n.Chr.) erzwang mittelbar Eheschließung und Kindererzeugung, indem sie Unverheirateten die ganze, verheirateten Kinderlosen die halbe Erwerbsfähigkeit (

Cognatio

(136 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Nach röm. Recht die durch Blutsverwandtschaft begründete Verwandtschaft auch der Nichtagnaten; der Grad bestimmte sich durch die Zahl der vermittelnden Zeugungen oder Geburten. Die c. gewann seit der l. Cincia (204 v.Chr.) rechtliche Bedeutung: die cognati bis zum 6. Verwandtschaftsgrad ( sobrini, vom selben Urgroßvater abstammende …

Lex Iulia et Papia

(172 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Zur Erhöhung der Ehemoral und Bekämpfung der Kinderlosigkeit verbot Augustus durch die lex Iulia de maritandis ordinibus (18 v.Chr.) standeswidrige Ehen und ordnete durch die lex Papia Poppaea (9 n.Chr.) Ehepflicht für Bürger im heiratsfähigen Alter an, wobei Unverheiratete mit dem Verfall ( caducum ) des ihnen testamentarisch Zugewandten, kinderlos Verheiratete mit dem Verfall der Hälfte bestraft wurden; wer hingegen Kinder hatte, wurde mit zahlreichen Privilegien versehen ( ius liberorum, “Kinderprivileg”). Welche Regelungen welchem der beiden G…

Decuma

(116 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] (= decima sc. pars). Die lex Papia Poppaea (9 n.Chr.) beschränkte die Fähigkeit, aus dem Testament eines anderen etwas zu erwerben ( capacitas), für Ehegatten in manus-freier Ehe auf ein Zehntel des Nachlasses (mit Zuschlägen für Kinder); die in manus-Ehe lebende Frau war hierbei als sua heres ganz erwerbsfähig [2]. Die Beschränkung wurde 410 n.Chr. aufgehoben (Cod. Iust. 8,57,2). Außerhalb des Erbrechts findet sich der Zehnte als Gegenstand eines Gelübdes (Varro ling. 6,54; Dig. 50,12,2,2) und als Abgabe von Bodenerträgen von Provinzialland [1].…

Legatum

(652 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Im röm. Recht das Vermächtnis (von legare: “eine bindende Willenserklärung, lex , aussprechen”). Die Möglichkeit, jemandem durch letztwillige Verfügung (Testament) Gegenstände zu Lasten des Erben zuzuwenden, wurde in den XII Tafeln (5,3) anerkannt. Es gab zwei Hauptarten: 1) Durch l. per vindicationem (angeordnet durch: Titio hominem Stichum do lego, ‘dem Titius gebe und vermache ich den Sklaven Stichus’) erwarb der Legatar das Eigentu…

Immiscere, se

(117 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)

Pflichtteil

(273 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Da im klass. griech. Recht Testamente zur Übergehung von Söhnen unzulässig waren ( diathḗkē B.), stellte sich dort die Frage eines P. noch nicht. Ein P.-Recht für nahe Angehörige hat sich aber selbst im röm. Recht nur langsam durchgesetzt. Am Anfang der Entwicklung stand das Recht der Noterben (Erbrecht III.E.), bei Übergehung ( praeteritio ) das Testament ganz zu entkräften oder wenigstens einen Teil des Nachlasses zu erhalten; gegen Enterbung ( exheredatio ) konnten sich die Noterben nicht wehren. Ein echtes P.-Recht bestand hingegen für den patronus

Fideicommissum

(596 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Das seit dem 2. Jh. v.Chr. (Ter. Andr. 290-298) neben dem legatum (Vermächtnis) auftretende f. (wörtl.: “das der Treue Anvertraute”) war eine Bitte des Erblassers an einen Erben oder Vermächtnisnehmer, einem Dritten etwas aus der Erbschaft oder die ganze Erbschaft auszufolgen. Da ein

Lex Voconia

(255 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Ein vom Volkstribun Q. Voconius Saxa 169 v.Chr. eingebrachtes Gesetz, das Erblassern der 1. Censusklasse (Mindestvermögen 100000 As, Gai. inst. 2,274) verbot, eine Frau im Testament zur Erbin einzusetzen; das Intestaterbrecht der Frauen blieb unberührt, doch wurde im Anschluß an das Gesetz ( Voconiana ratione) Frauen ab dem 3. Verwandtschaftsgrad auch das Intestaterbrecht entzogen (Paul. sent. 4,8,20). Zugleich beschränkte die l.V. den Höchstbetrag von Legaten auf die Hälfte der Erbschaft (Gai. inst. 2,226). Die Praxis entwickelte wahrsch…

Agnatio

(173 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Im röm. Recht die Verwandtschaftsbeziehung zwischen den Personen, die unter der manus oder patria potestas desselben pater familias stehen oder stehen würden, falls dieser noch leben würde (also von diesem in rein männlicher und nicht durch Emanzipation unterbr…

Heredium

(128 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] In der Sprache der XII Tafeln (7,3) das Bauerngut im Ausmaß von zwei iugera (0,5 ha; Plin. nat. 19,4,50), aus hortus (Bauernhof mit Garten, Paul. Fest. 91,12 L.) und ager (Ackerland) bestehend. Nach der Tradition hatte Romulus jedem Bürger ein unveräußerliches h. zugeteilt, welches jeweils dem Erben ( heres) zufiel (Varro rust. 1,10,2); die XII Tafeln erlaubten schon die Veräußerung…

Exheredatio

(190 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Enterbung. Das archa. röm. Recht erlaubte die testamentarische Einsetzung eines Erben wahrscheinlich nur, wenn kein suus heres (Hauserbe) vorhanden war. Später wurde es möglich, e…

Ademptio legati

(48 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Der Widerruf eines förmlichen Vermächtnisses, anfangs nur durch förmliche Erklärung ( non do; heres ne dato) im Testament, seit dem 2. Jh. n. Chr. auch durch formlose Willensbetätigung (z. B. Veräußerung des Objekts) möglich (Dig. 34,4).…

Erbteilung

(118 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Griech. Recht Datetai. Im frühröm. Recht bildeten Miterben eine gesamthänderische Gemeinschaft ercto non cito (“ohne vorgenommene Teilung” [2]; jeder Miterbe war befugt, allein über Erbschaftssachen zu verfügen. Die Auseinandersetzung geschah einverständlich oder durch die legis actio per arbitri postulati…

Bonorum possessio

(82 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)

Erbrecht

(1,539 words)

Author(s): Thür, Gerhard (Graz) | Manthe, Ulrich (Passau) | Ego, Beate (Osnabrück)
[English version] I. Alter Orient Keilschriftrechte Thür, Gerhard (Graz) [English version] II. Griechisch In Griechenland entsprach das E. vor allem dem Gedanken der Familienerbfolge. Daher enthält das griech. Recht mehrere Einrichtungen, um die Erbfolge im Familienverband auch dann zu sichern, wenn keine Haussöhne ( gnḗsioi) vorhanden waren. So diente die eispoíēsis der adoptionsähnlichen Bestimmung eines nicht testamentarischen Erben. War auch kein solcher Ersatzerbe vorhanden, fiel der Nachlaß ( klḗros ) entweder an die Seitenverwandten ( anchisteía ) oder über die Töchter an die Nachkommen in der weiblichen Linie ( epíklēro…

Postumus

(964 words)

Author(s): Steinbauer, Dieter (Regensburg) | Manthe, Ulrich (Passau) | Franke, Thomas (Bochum)
[English version] [1] Röm. Praenomen Röm. Praenomen, das wie andere der sog. “Numeralpraenomina” (Quintus) Kindern nach der Reihenfolge der Geburt gegeben wurde: das Adj. p., “letzter”, meint hier “(weil) nach (dem Tod des Vaters) geboren” (vgl. P. [2]). Bei den Römern war P. bis ins 3. Jh. v. Chr. als Vorname in Gebrauch, dann nur noch als Cognomen. Die weitere Verbreitung eines ital. Individualnamens * Postumo- läßt sich aus der Entlehnung ins Etr. erschließen, wo daraus ein Gent. Pustmi-na-
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