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Your search for 'dc_creator:( "Manthe, Ulrich (Passau)" ) OR dc_contributor:( "Manthe, Ulrich (Passau)" )' returned 26 results. Modify search
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Agnatio
(173 words)
[English version] Im röm. Recht die Verwandtschaftsbeziehung zwischen den Personen, die unter der
manus oder
patria potestas desselben
pater familias stehen oder stehen würden, falls dieser noch leben würde (also von diesem in rein männlicher und nicht durch Emanzipation unterbrochener Linie abstammten, Gai. inst. 1,156). Diejenigen Gewaltunterworfenen, die mit dem Tode ihres
pater familias unmittelbar gewaltfrei (
sui iuris) wurden, bildeten den engeren Kreis der
sui heredes ; eine bes. Gruppe der Agnaten waren die
consanguinei . Das agnatische Syste…
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Der Neue Pauly
Heredium
(128 words)
[English version] In der Sprache der XII Tafeln (7,3) das Bauerngut im Ausmaß von zwei
iugera (0,5 ha; Plin. nat. 19,4,50), aus
hortus (Bauernhof mit Garten, Paul. Fest. 91,12 L.) und
ager (Ackerland) bestehend. Nach der Tradition hatte Romulus jedem Bürger ein unveräußerliches
h. zugeteilt, welches jeweils dem Erben (
heres) zufiel (Varro rust. 1,10,2); die XII Tafeln erlaubten schon die Veräußerung und Vererbung der Gesamthabe (6,1; 5,3), damit auch des
h. Da ein
h. zur Ernährung einer Großfamilie mit Gesinde kaum ausreichte, leuchtet Mommsens Annahme [1] ein, das
h. sei nur die …
Source:
Der Neue Pauly
Exheredatio
(190 words)
[English version] Enterbung. Das archa. röm. Recht erlaubte die testamentarische Einsetzung eines Erben wahrscheinlich nur, wenn kein
suus heres (Hauserbe) vorhanden war. Später wurde es möglich, einen von mehreren
sui heredes als Erben einzusetzen und die anderen zu enterben. In histor. Zeit war die Enterbung von
sui unbeschränkt möglich, mußte aber ausdrücklich im Testament geschehen. Söhne mußten unter Namensnennung, andere
sui (Ehefrau -
uxor in manu -, Enkel, Urenkel usw. beiderlei Geschlechtes) konnten
inter ceteros (gemeinsam ohne Namensnennung) enterbt werden;…
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Der Neue Pauly
Ademptio legati
(48 words)
[English version] Der Widerruf eines förmlichen Vermächtnisses, anfangs nur durch förmliche Erklärung (
non do; heres ne dato) im Testament, seit dem 2. Jh. n. Chr. auch durch formlose Willensbetätigung (z. B. Veräußerung des Objekts) möglich (Dig. 34,4). Legatum Manthe, Ulrich (Passau) Bibliography Kaser, RPR I, 755
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Der Neue Pauly
Erbteilung
(118 words)
[English version] Griech. Recht Datetai. Im frühröm. Recht bildeten Miterben eine gesamthänderische Gemeinschaft
ercto non cito (“ohne vorgenommene Teilung” [2]; jeder Miterbe war befugt, allein über Erbschaftssachen zu verfügen. Die Auseinandersetzung geschah einverständlich oder durch die
legis actio per arbitri postulationem (Gai. inst. 4,17a); der
arbiter verteilte die einzelnen Erbschaftssachen und verurteilte gegebenenfalls zu Ausgleichszahlungen. Seit vorklass. Zeit wurde die Miterbengemeinschaft als Bruchteilsgem…
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Der Neue Pauly
Bonorum possessio
(82 words)
[English version] Im röm. Erbrecht der vom Prätor zugewiesene Besitz an einem Nachlaß.
Der bonorum possessor war nicht Erbe nach
ius civile (
heres), konnte aber in gewissen Fällen dessen Erbschaftsklage abwehren (Gai. inst. 3,35ff.). Je nachdem, ob der Prätor auf Grund gesetzlicher, testamentarischer oder Not-Erbfolge einwies, unterschied man
b. p. intestati,
secundum tabulas und
contra tabulas. Bona; Erbrecht Manthe, Ulrich (Passau) Bibliography
1 H.Honsell, Th. Mayer-Maly, W. Selb, Röm. Recht, 41987, 438f., 443, 450f., 464
2 Kaser, RPR I, 697ff., 680, 707ff.
Source:
Der Neue Pauly