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Your search for 'dc_creator:( "Schiemann, Gottfried (Tübingen)" ) OR dc_contributor:( "Schiemann, Gottfried (Tübingen)" )' returned 129 results. Modify search

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Minores

(643 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] (vollständiger: m. viginti quinque annis; Sg.: minor) sind im röm. Recht die unter 25jährigen. In einem engeren (und urspr. technischen) Sinne werden als m. die 15- bis 24jährigen bezeichnet, in einem weiteren Sinne alle, die noch nicht volljährig (im röm. Recht also mindestens 25 Jahre alt) sind. Die gesetzliche Regelung für die m. im engeren Sinne betraf ihre Fähigkeit, Verträge und andere Rechtsgeschäfte vorzunehmen (Geschäftsfähigkeit). Von ihr zu unterscheiden ist die Rechtsfähigkeit, nämlich die Fähigkeit, für sich selbst Re…

Carmen famosum

(160 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Das c.f. (nach Paul. sent. 5,4,6) oder malum carmen (Schmähgedicht) steht neben der occentatio in den Straftatbeständen der XII Tafeln (8,1). Dieser Tatbestand war möglicherweise schon den ant. Schriftstellern (z.B. Cic. rep. 4,12) nur schwer verständlich, insbes. wegen der für eine bloße Beleidigung überaus schweren Sanktion: wahrscheinlich die Todesstrafe. Freilich handelte es sich um eine Privatstrafe, also um kaum mehr als eine rechtlich zugelassene Form privater Rache.…

Crematio

(319 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] (Feuertod) war eine Vollstreckungsart der röm. Todesstrafe. Dabei mag urspr. dem Verletzten selbst und seinen Agnaten ( agnatio ) die Ausführung im Wege einer gleichsam “kanalisierten” Privatrache überlassen worden sein. Das gerichtliche Strafverfahren diente dann nur zur Feststellung der Berechtigung des Anklägers, die private Strafe vorzunehmen. In diesem Sinne dürfte der Bericht des Gaius in seinem Komm. zu den Zwölf Tafeln (Dig. 47,9,9) zu verstehen sein, wonach dieses Geset…

Latini Iuniani

(372 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Röm. Freigelassene, deren Freilassung ( manumissio ) aber Mängel aufwies, deretwegen der Freigelassene nicht das Bürgerrecht erhielt und auch sonst eine im Vergleich zu anderen Freigelassenen mindere Rechtsstellung erhielt. Die Bez. L.I. geht auf eine lex Iunia ( Norbana?), wahrscheinlich aus dem J. 19 n.Chr., zurück. Darin wurden bestimmte Gruppen von Freigelassenen rechtlich den Latini coloniarii (Inhabern des Bürgerrechts in einer latin. Kolonie) gleichgestellt. Sie hatten daher wie diese keine polit. Rechte (insbes. kein Wahlrech…

Crimen

(830 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] A. Öffentliche Strafverfolgung Die rechtstechnische Kategorie der klass. röm. Jurisprudenz der Prinzipatszeit für das im öffentlichen Strafverfahren ( iudicium publicum) auf Anklage ( accusatio ) verfolgte Verbrechen. Ähnlich wie privatrechtliche Rechtsfiguren im röm. Recht nicht als Merkmale alltäglicher Rechtsverhältnisse, sondern als Angriffs- und Verteidigungsmittel im Prozeß ( actio , exceptio ) aufgefaßt werden, gehört auch der Begriff des c. vor allem in ein prozessuales Bedeutungsfeld. Daher taucht c. in den Quellen am häufigsten im Zusa…

Interpolationenkritik

(394 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Mit I. bezeichnet man in der röm. Rechtsgesch. v.a. die Unt. der Texte des Corpus Iuris in der überlieferten Fassung auf Verfälschungen gegenüber dem Original. In bes. Maße betrifft dies die Frg. aus den Schriften klass. Juristen (1. Jh. v.Chr. 3. Jh. n.Chr.) in den Digesta , aber auch die Institutiones im Vergleich zu ihren Vorlagen und sogar die älteren Kaisergesetze, die im Codex Iustinianus zusammengestellt worden sind. Hinsichtlich der Digesten gab Kaiser Iustinian selbst schon in seinem Auftrag an die Gesetzgebungskommission aus dem J…

Freilassung

(1,150 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] A. Frühe Rechte Nicht für alle ant. Rechte ist die F. von Sklaven überliefert. So fehlen in den mesopotam. Gesetzen von Eschnunna und Hammurapi jegliche Regelungen [1. 161]. Auch von F. im hethit. Recht ist nichts bekannt. Für Ägypten hingegen wird die Existenz von F. angenommen, wobei freilich die Einordnung der nicht (voll) freien “Hörigen” als Sklaven überhaupt umstritten ist [2. 147]. Hiernach liegt es nahe, daß auch die Rechtsordnungen Griechenlands und Roms nicht von Anfang an die F. gekannt haben. Schiemann, Gottfried (Tübingen) [English version] B. Griec…

Nomen

(57 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] (Pl. nomina). Im röm. Recht die Bezeichnung für Forderungen. Gai. inst. 128-133 unterscheidet zw. “Kassenforderungen” ( nomina arcaria), die z.B. aus Darlehen ( mutuum , s. auch condictio ) begründet sind, und “Buchforderungen” ( nomina transscripticia), die durch die Eintragung im “Hauptbuch” des Gläubigers selbständig als Verpflichtung aus einer litterarum obligatio entstehen. Schiemann, Gottfried (Tübingen)

Castigatio

(166 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Ausdruck für eine Erziehungsmaßnahme, wie bereits dem Wortsinn ( castum agere, “zum Reinen bringen”) zu entnehmen ist. Vielfach ist die Haftung des Züchtigenden gegenüber dem Gezüchtigten für die Folgen der c. ausgeschlossen, so beim Lehrherren gegenüber dem gemaßregelten Lehrling (z.B. Dig. 9,2,5,3). Dasselbe gilt für den Hausvater gegenüber den Kindern und für den Herrn gegenüber den Sklaven (Dig. 7,1,23,1; 48,19,16,2). Die c. als polizeiliche oder richterliche Maßnahme knüpft teilweise an solche private Herrschaftsverhältnisse an, so ge…

Revocatio

(158 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] (“Widerruf”) kommt im röm. Recht in zwei spezielleren Bed. vor: (1) als r. in servitutem (“ r. in die Sklaverei”), der Widerruf der Freilassung, wohl erst in der Spätant. gebräuchlich (vgl. Cod. Iust. 6,7,2 pr.); (2) im Zivilprozeß. Dort kann der Verurteilte, wenn er schon bezahlt hat, die Wiederaufnahme des Prozesses ( restitutio ) nur mit dem Risiko verlangen, durch r. in duplum (“ r. auf das Doppelte”) beim Scheitern der Restitution die Streitsache ein zweites Mal an den Kläger zahlen zu müssen. Dies galt für das Formularverfahren ( formula ) und…

Indulgentia

(269 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Seit Anfang des 3. Jh. n.Chr. der t.t. für die strafrechtliche Begnadigung durch den röm. Kaiser (z.B. Cod. Iust. 9,23,5 aus dem J. 225). Begnadigungen hat es jedoch schon lange vorher in Rom gegeben. Sie konnten wohl während eines laufenden Strafverfahrens (z.B. Mod. Dig. 48,16,17) ebenso wie nach dessen Beendigung zur Aufhebung der verhängten Sanktion und sogar noch vor Eröffnung jeglicher Verfolgungsmaßnahmen erfolgen. So veranlaßte Iulius Caesar M. Antonius, als Volkstribun e…

Furor

(173 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Der Ausdruck für Geisteskrankheit im röm. Recht. Der davon Betroffene, der furiosus, befand sich schon nach den Zwölf Tafeln (ca. 450 v.Chr.) in einem bes. Gewalt- und Abhängigkeitsverhältnis (Pflegschaft, cura furiosi). Das Amt des curator stand den Agnaten ( agnatio ) und hilfsweise in frühen Zeiten den Gentilen ( gens ) zu (Cic. inv. 2,148; Rhet. Her. 1,23). Die treuhänderähnliche Stellung des curator entsprach weitgehend der eines Vormundes ( tutela ) und galt sowohl der Person als auch dem Vermögen des furiosus. Allerdings war keine eigene Klageart für d…

Comparatio publica

(116 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] ist urspr. wohl kein t. t. (daher auch c. venalitium, c. specierum) für den Kauf durch die öffentliche Hand zum Zwecke der Versorgung des röm. Staates, vor allem für die Ausrüstung des Militärs und die öffentliche Getreideversorgung (Heeresversorgung, cura annonae ). Als rechtliche Kategorie wird c. p. erst greifbar im Cod. Theod. (Rubrik 11,15). Dort ist sie ein nahezu vollständig reguliertes Geschäft mit Verkaufspflichten (modernrechtlich: Kontrahierungszwang) und genauen Preisvorschriften. Der Sache nach hat es aber die c. p. schon in republikanischer …

Querela non numeratae pecuniae

(168 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] “Beschwerde wegen der unterbliebenen Geldauszahlung”, im röm. Recht eine Fortentwicklung der entsprechenden Einrede ( exceptio ). Mit dieser querela konnte der Schuldner die Geltung eines abstrakten Schuldversprechens ( stipulatio ) beseitigen, wenn er die stipulatio in Erwartung einer Darlehensauszahlung eingegangen war, die Geldzahlung selbst dann aber unterblieben war. Die q.n.n.p. gehörte - wie schon die exceptio non numeratae pecuniae seit E. des 2. Jh. n. Chr. - zu den Erleichterungen, die im Verfahren der cognitio extraordinaria

Furtum

(740 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] A. Überblick F. ist das Eigentumsdelikt des röm. Rechts. Der Begriff des f. umfaßt jedenfalls in klass. Zeit (1.-3. Jh. n.Chr.) nicht nur Diebstahl und Unterschlagung, sondern auch den bloßen Gebrauch fremder Sachen ( furti usus), die Wegnahme einer eigenen Sache, z.B. vom Pfandgläubiger ( f. possessionis, Besitzdiebstahl), Betrug, Hehlerei und Begünstigung des Täters eines f. Gegenstand des f. konnten außer res corporales Sklaven und Personen unter väterlicher Gewalt sein. In der klass. Zeit ist der Tatbestand des f. nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzli…

Remancipatio

(153 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Im röm. Recht der actus contrarius (“Rückgängigmachung”) der mancipatio (der förmlichen Übereignung). Sie dient z. B. der Rückübertragung treuhänderisch überlassener Sachen ( fiducia ). Ferner ist die r. ein Akt der komplizierten Förmlichkeiten bei der emancipatio (Entlassung aus dem Familienverband). Vor allem aber ist die r. bei der alten manus -Ehe (vgl. auch Ehe III.) ein wichtiger Teil des Scheidungsvorganges: Soll eine solche Ehe aufgelöst werden, muß die Frau aus dem bes. Gewaltrecht des Ehemannes entlassen werden. Diese r. besteht aus einer förmlic…

Imaginarius

(200 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] (wörtlich: “bildlich”) war im röm. Recht die Bezeichnung für ein Rechtsgeschäft, das etwas anderes ausdrückte als von den Parteien eigentlich gewünscht war. Das plastischste Beispiel ist die mancipatio nummo uno, eine Übereignung gegen und durch Zahlung mit einer bloß symbolischen Kupfermünze ( aes). In ihrem äußeren Bild war sie ein Barkauf; in der realen Wirkung konnte sie Übereignung zu beliebigen Zwecken, also “abstrakt” sein - dann lag eine imaginaria venditio (Gai. inst. 1,113) vor. Haftung bedeutete im frühen röm. Recht Unterworfenheit unte…

Notar

(79 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] ( notarius). In Rechtskulturen, die an der schriftlichen Fixierung von Rechtsakten orientiert sind, bedarf es eines N. als eines amtlich bestellten Schreibers. Diese Funktion hatten z.B. im ptolem. und röm. Ägypten die agoranómoi , in der röm. Kaiserzeit und vor allem in der Spätant. der tabellio (Urkundenschreiber). Der lat. t.t. notarius bezeichnet in der Spätant. einen hohen Beamten oder Offizier mit bes. kaiserlichen Auftrag, auch den Schriftführer des consistorium (als tribunus et notarius). Schiemann, Gottfried (Tübingen)

Lex, leges

(2,124 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] A. Begriff L. (“Gesetz”, pl. leges) ist im röm. Recht die Festsetzung durch eine Privatperson, durch einen Amtsträger oder durch eine gesetzgebende Körperschaft. Die Etym. ist nicht geklärt. Die Annahme einer Herkunft von legere (“verlesen”) wegen der Festsetzung in Gestalt einer feierlichen Formel (vgl. unten B. zur nuncupatio) bleibt spekulativ. Entscheidendes Merkmal der l. ist ihr Gebotscharakter. Hingegen fehlt urspr. die “abstrakte” (allg. Geltung beanspruchende) und “generelle” (für eine Vielzahl von Personen bestimmte) Gest…

Litis contestatio

(569 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] A. Begriff Lis ist in der röm. Rechtssprache der Ausdruck für einen Streit, insbes. wenn er in einem Gerichtsverfahren ausgetragen wird. L.c. bezeichnet daher die “Bezeugung” eines solchen Streites (Fest. p. 34,50 L.): Mit der Erhebung von Behauptung (Klage) und Gegenbehauptung (Klagleugnung) vor Zeugen wurde das Programm eines (Zivil-)Prozesses festgelegt. Bis zur Vorherrschaft des kaiserlichen Kognitionsprozesses ( cognitio ) um 300 n.Chr. ist die l.c. der “Angelpunkt” [1. 77] des gesamten Verfahrens. Schiemann, Gottfried (Tübingen) [English version] B…
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