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Gerichtsverfassung
(969 words)
1. Begriff und FunktionDie G. regelt in Aus- und Fortführung der Staatsverfassung, insbes. der territorialen Gliederung des Staates und der Prinzipien der Herrschaftsausübung, die Organisation, Besetzung, Zuständigkeit, (Selbst-)Verwaltung, Zusammenarbeit, Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Sprache, Beratung und Abstimmung der Gerichte. Auf ihr ruhen die Verfahrensrechte der einzelnen Gerichtszweige.Die G. im Europa der Frühen Nz. folgte prinzipiell den Maximen des Gemeinen Rechts und dem Vorbild der Römisch-katholischen Kirche. Sie war in …
Source:
Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Corpus Iuris Canonici
(854 words)
1. ZustandekommenDer Begriff
Corpus Iuris Canonici (CIC; »Sammlung des kanonischen Rechts«) ist die seit 1580 amtlich gebrauchte und seitdem allgemein üblich gewordene Bezeichnung für die in einer Kompilation vereinigten kirchlichen Rechtssammlungen und Gesetzbücher aus der Zeit von etwa 1140 bis zum Ende des 15. Jh.s. Es handelt sich dabei um die amtliche Zusammenfassung der in der Epoche des »klassischen Kirchenrechts« (1140–1350) ordnend bearbeiteten alten Rechtsvorschriften (lat.
Canones) und des durch päpstliche Antwortbriefe auf Rechtsfragen (Dekretalen) neu en…
Source:
Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Gerichtsöffentlichkeit
(749 words)
G. meint die Zugänglichkeit des gerichtlichen Verfahrens für das allgemeine Publikum. Unterhalb der rechtsstaatlich voll entwickelten G. seit der Mitte des 19. Jh.s steht die sog. Parteiöffentlichkeit, die selbst im Verfahren vor dem Rat der spätma. Stadt neben den Parteien auch deren »Freunden« (Verwandten) Zutritt gewährte. Generell folgte der Prozess des gemeinen Rechts der Maxime der Schriftlichkeit und damit des Ausschlusses der Öffentlichkeit. Reste der ma. G. lebten im »endlichen Rechtstag«, der unter Beteiligung der Öffentlichkeit zunehmend als Ri…
Source:
Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Kirchengut
(1,807 words)
1. DefinitionK. (lat.
bona ecclesiastica) meint das Vermögen einer Kirche. Es umfasst alle geldwerten Rechte – insbes. Eigentum, Nutzungsrechte, Ansprüche auf Abgaben (Steuern), sonstige Forderungsrechte und Verfügungsbefugnisse über fremde Sachen. Träger des K. sind selbst in der kath. Kirche nicht (nur) die Gesamtkirche oder der Apostolische Stuhl (Papsttum), sondern in erster Linie die jeweilige kirchliche Institution (z. B. Kirchenprovinz, Bistum, Orden, Landeskirche, Dekanat, Stiftung, Anstalt, Kirchen-Geme…
Source:
Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Kirchenrecht
(5,167 words)
1. Grundlagen des katholischen und protestantischen Kirchenrechts Das K. der Nz. wird durch den Verlust der das MA prägenden Glaubenseinheit charakterisiert. Neben das im Corpus Iuris Canonici zusammengefasste Recht der röm.-kath. Kirche trat mit der lutherischen Reformation seit 1517 in einem revolutionären Bruch [2. 503] ein anderes Grundverständnis von der Rolle des Rechts in der Kirche. Die Anerkennung der protest. Glaubenslehre als gleichberechtigt (im Augsburger Religionsfrieden, 1555) und die Erstreckung dieses Status auf die Reformierten (Ca…
Source:
Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19