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Your search for 'dc_creator:( "Löhnig, Martin" ) OR dc_contributor:( "Löhnig, Martin" )' returned 14 results. Modify search
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Treuhand
(766 words)
1. BegriffAls T. wurde in der Nz. die rechtsgeschäftlich begründete Verpflichtung zur Wahrnehmung von Interessen einer Person (Treugeber = Treug.) durch eine andere Person (Treuhänder = Treuh.) bezeichnet. Häufig, aber nicht zwingend, war sie mit der Übertragung von Vermögenswerten vom Treug. auf den Treuh. oder mit dem treuhänderischen Erwerb von Vermögenswerten durch den Treuh. anstelle des Treug. verbunden. Rechtsinstitute mit treuhänderischem Charakter waren bereits dem rezipierten röm. Recht (als lat.
fiducia) und den aus dem MA überkommenen lokalen Rechtstra…
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Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Pfandrecht
(1,312 words)
1. BegriffEin P. dient der Sicherung von Forderungen, v. a. von Krediten. Es bewirkt, dass das Pfand für die gesicherte Forderung haftet. Der Forderungsgläubiger darf den Gegenstand, an dem das P. besteht, verwerten und sich aus dem Erlös befriedigen, wenn der Schuldner die Forderung nicht erfüllt. Ein P. kann durch vertragliche Bestellung (Verpfändung; s. u. 3.) oder als Akt der Vollstreckung durch einen Gläubiger (Pfändung; s. u. 4.) entstehen. Seit dem SpätMA entwickelten sich kirchl. oder hoheitlich, später auch privat betriebene institutionalisierte Pfandleihen zur Be…
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Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Pacht
(3,007 words)
1. Rechtliche Aspekte 1.1. BegriffUnter P. wird heute die auf einem P.-Vertrag beruhende Überlassung einer Sache oder eines Rechts gegen Geld (P.-Zins) auf Zeit zum Gebrauch und – hier liegt der Unterschied zur Miete und zur Leihe – zur Fruchtziehung verstanden. Im Gegensatz zum Mieter obliegt dem Pächter in weitem Umfang die Unterhaltung des P.-Gegenstandes. Von der durch Schuldvertrag (P.-Vertrag) begründeten P., die grundsätzlich jederzeit gekündigt werden kann und die mit dem Tod des Pächters endet, ist die aus dem rezipier…
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Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Schenkung
(754 words)
1. BegriffDie Sch. ist ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Partei (Schenker) der anderen (dem Beschenkten) einen Vermögensgegenstand überträgt, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten. Die Sch. ist als Hand-Sch. [5. 74–103] möglich, bei der der geschenkte Gegenstand sofort an den Beschenkten übergeben wird, und als Versprechen einer späteren Sch. Sch. sind generell nur unter Lebenden möglich, jedoch auch als Sch. von Todes wegen, die unter Lebenden vereinbart, aber erst mit dem Tode des Schenkers wirksam wird. Die fehlende Gegenleistung unterscheidet die Sch. von Gabe und Kauf.Ma…
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Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Kauf
(780 words)
Der K. ist ein Rechtsgeschäft, das auf den Umsatz von Ware gegen Geld gerichtet ist. Er gewann im MA unter Verdrängung des Tausches von Ware gegen Ware aufgrund der Durchsetzung der Geldwirtschaft v. a. in den Städten zunehmend an Bedeutung und war in der gesamten Nz. das wichtigste Umsatzgeschäft.1. Zustandekommen und WirkungenDer K. kam in der Nz. unter der Rezeption des römisch-kanonischen Rechts grundsätzlich allein durch die Einigung von Verkäufer und Käufer über K.-Gegenstand und K.-Preis zustande. Der K.-Preis konnte jedoch nicht immer a…
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Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Partikularrecht
(865 words)
1. Begriff und VerbreitungP. sind Rechts-Quellen, die nur in einem bestimmten sachlichen oder räumlichen Bereich galten (
ius patriae, d. h. heimisches Gewohnheitsrecht) und dort in Konkurrenz zum gemeinen Recht traten. Die Kennzeichnung einer Rechtsquelle als P. wurde deshalb erst in Abgrenzung zum rezipierten röm. Recht als
ius commune bedeutsam. In der Frühen Nz. galt in Europa eine Fülle von P., etwa althergebrachte Gewohnheiten, Stadtrechte oder Landrechte. Trotz der Rezeption des römisch-kanonischen Rechts herrschte in der Nz. deshalb ein »kaum vorstell…
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Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Wechsel
(1,842 words)
1. Wirtschaft 1.1. Grundprinzip Der auf antiken Vorläufern aufbauende, im Italien der Kommerziellen Revolution (12.–14. Jh.) entwickelte W. (ital.
lettera di cambio, franz.
lettre de change, engl.
bill of exchange), »eine der wichtigsten Errungenschaften der Wirtschaftsgeschichte« [4. 415], stellte in seiner seit dem 14. Jh. existierenden, klassischen Form einen Zahlungsauftrag dar, mit welchem der Aussteller (Trassant) des W. den Bezogenen (Trassaten; Akzeptanten des W.) damit beauftragte, andernorts eine Schuld an seiner statt a…
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Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Bürgschaft
(668 words)
1. Definition und BedeutungDie B. ist ein Sicherungsmittel, bei dem sich eine Person (der Bürge) gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeit eines Schuldners einzustehen. Die heute geläufige Haftung des Bürgen ausschließlich mit dem Vermögen steht am Ende einer langen Entwicklung weg von der Haftung mit dem Leib, die erst im 15. Jh. abgeschlossen war [3]; [4]. In den gesetzlichen Regelungen der B. aus dem 16. bis 18. Jh. spiegelt sich die Lösung von regionalen Rechtsvorstellungen zugunsten röm.-rechtlicher Inhalte wider. Diese Re…
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Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Entmündigung
(600 words)
1. AllgemeinBei der in Deutschland seit 1992 abgeschafften E. handelt es sich um einen hoheitlichen Rechtsakt, durch den die Geschäftsfähigkeit eines Menschen ganz oder teilweise entzogen oder deren Eintritt bei Volljährigkeit verhindert wird. In der Nz. wurde die in der Rechtspraxis sehr bedeutsame E. nicht mehr, wie im MA, als Reservat familienrechtlicher Beziehungen, sondern als Schutzrecht, unter naturrechtlichem Einfluss auch als Schutzpflicht des Staates angesehen.Martin Löhnig2. EntmündigungsgründeEine E. kam in der Nz. infolge sowohl des rezipierten Röm. Rechts [2…
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Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Seehandelsrecht
(747 words)
1. Regelungsgehalt Das S. war während und nach der gesamten Nz. das Sonderprivatrecht der Schifffahrt auf den Meeren. Es behandelte die Rechtsverhältnisse der an der Hochseeschifffahrt Beteiligten: (1) des Schiffsreeders bzw. der Reederei als der Schiffseigentümer; (2) des vom Reeder angeheuerten Schiffers oder Schiffskapitäns als des Inhabers der obersten Gewalt an Bord und Vertreter des Reeders; (3) der Schiffsmannschaft, die unter der Befehlsgewalt des Schiffers stand; und (4) schließlich der Kaufleute, die ihre Waren versc…
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Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Grundpfandrecht
(930 words)
1. DefinitionEin G. ist ein Pfandrecht an einem Grundstück. Es dient der Sicherung von Forderungen, insbes. von Krediten, und bewirkt, dass das Grundstück für die gesicherte Forderung haftet, der Forderungsgläubiger also das Grundstück verwerten darf, wenn diese vom Schuldner nicht erfüllt wird. Zu unterscheiden sind die in der gesamten Nz. bekannte Hypothek (= Hyp.; s. u. 2.) und die gegen Ende der Nz. entstehende Grundschuld (s. u. 3.).Martin Löhnig2. Die Hypothek 2.1. Bedeutung der HypothekG. waren in ganz Europa bereits im MA bekannt. Im Zuge der Rezeption des r…
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Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Notwehr
(864 words)
1. BegriffUnter N. wird heute die berechtigte Verteidigung gegen einen Angriff verstanden. Dies hat zur Folge, dass der Verteidiger, obwohl er einen Straftatbestand, z. B. eine Körperverletzung oder Tötung, erfüllt, dafür nicht bestraft wird und sich auf privatrechtlicher Ebene auch nicht schadensersatzpflichtig macht.Martin Löhnig2. Strafrechtliche AspekteWährend ma. Rechtsaufzeichnungen nur Regelungen für einzelne Fälle der Verteidigung enthielten, fanden die Bamberger Halsgerichtsordnung von 1517 und die Constitutio Criminalis Carolina (= CCC) von 1532 z…
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Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Werkvertrag
(726 words)
1. BegriffDurch den W. (lat.
locatio conductio operis) verpflichtete sich ein nzl. Vertrags-Partner (der Werkunternehmer) gegenüber dem anderen Vertragspartner (dem Werkbesteller) zur Verwirklichung eines bestimmten Leistungserfolges. Hierin unterschied sich der W. vom Dienstvertrag, der nur zu erfolgsgerichtetem Tätigsein als Leistung verpflichtete. Das vom Werkbesteller geschuldete Werk konnte körperlicher wie unkörperlicher Natur sein, also genauso in der Errichtung eines Bauwerks wie in der Ausführung e…
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Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Miete
(750 words)
1. Begriff und EntwicklungUnter M. wird heute die Gebrauchsüberlassung einer beweglichen Sache oder Immobilie gegen Geld (M.-Zins) verstanden, während in Abgrenzung dazu die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung als Leihe bezeichnet wird. Am Ende des MA hatte sich in Europa aus der sog. Erbleihe als erblichem und veräußerlichem dinglichen (also gegen alle Beteiligten am Rechtsverkehr wirkenden) Nutzungsrecht an einer Sache v. a. in den Städten die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung von Immobilien gegen M.-Zins als eigene Vertragsart entwickelt. Diese Entwickl…
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Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19