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Episkopalsystem
(751 words)
E. bezeichnet eine juristische Theorie, die erklärt, warum dt. evang. Fürsten die Kirchen in ihren Ländern bischöflich (episkopal, lat.
episcopale) leiteten. Im Deutschland der Reformationszeit (1517–1555) schloss sich kaum ein amtierender Bischof der Reformation an. Gleichzeitig forderten die evang. Stände, dass die amtierenden Bischöfe keine Jurisdiktion mehr über evang. Bürger ausüben dürften (Gerichtsbarkeit). Stattdessen übernahmen die evang. politischen Eliten selbst, also Fürsten und Stadträte, die Leitung bei der Einfüh…
Source:
Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Kirchenordnung
(2,477 words)
1. Allgemein 1.1. BegriffBis ins 20. Jh. bezeichnete der Begriff K. durchgängig nur die kirchlichen (= kirchl.) Rechtsordnungen der Territorien des Alten Reichs, in denen die Reformation durchgeführt und somit eine Fortgeltung des kanonischen Rechts (Kirchenrecht) negiert wurde. In jüngerer Zeit werden auch zwischen dem 2. und dem 5. Jh. verfasste Texte, die sich mit Fragen der Ordnung des Lebens in den christl. Gemeinden befassen, als K. bezeichnet [3].Eine einheitliche Definition der rechtlichen Ordnungen, die in den protest. Kirchen K. genannt werden, fehlt…
Source:
Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2020-11-18
Ius reformandi
(909 words)
1. Definition und historische AnfängeDas I. R. war das Recht einer weltlichen Obrigkeit im Heiligen Röm. Reich, die Religionsverhältnisse in ihrem Territorium zu regeln (»reformieren«). Es war ein typisch nzl. Recht, weil es die Grundgedanken der Territorialhoheit und der Unterscheidung von Staat und Religion voraussetzte und zugleich beide entscheidend beförderte (Kirche und Staat). In anderen europ. Staaten wurde ein entsprechendes Recht zwar geübt (so in Skandinavien und England zur Einführung der Reformation, i…
Source:
Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Konsistorium
(786 words)
Unter K. (von lat.
consistere, »zusammentreten«) versteht man ein kollegiales Leitungsgremium zumeist religiöser Organisationen, insbes. evangelischer Kirchen. In der Römisch-katholischen Kirche bedeutet K. eine Zusammenkunft der Kardinäle unter dem Vorsitz des Papstes. In franz.sprachigen Kirchenordnungen der reformierten Tradition bezeichnet
consistoire auch ein kirchliches Wahlgremium auf Gemeinde-Ebene, ebenso wird in den reformierten Niederlanden das Presbyterium
consistorie genannt; bisweilen war diese Bezeichnung auch für jüd. Gremien in Geb…
Source:
Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Landeskirche
(655 words)
Bis zum Ende des 18. Jh.s waren die meisten Territorien des Heiligen Röm. Reiches (von der Duldung der Juden mancherorts abgesehen) konfessionell, ja religiös homogen (vgl. Ius reformandi; Konfessionalisierung); Entsprechendes gilt für die meisten Schweizer Stände und die europ. Königreiche (evang.: skandinavische Reiche; kath.: Frankreich, Spanien). Bürgerliche Rechte waren i. Allg. von der Mitgliedschaft in der einen Konfession bzw. »Religion« des Gebietes abhängig, sodass von »Staatskirchen« gesprochen werden kann.Ausnahmen von der konfessionellen Homogenit…
Source:
Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Kirche und Staat
(4,396 words)
1. EinleitungDas wechselseitige, aber nie symmetrische Gegenüber von K.u.S. im nzl. Europa ist das Ergebnis einer histor. Entwicklung, die einerseits an der politischen Ethik des NT (Röm 13; Offb 13) orientiert blieb, die aber andererseits tiefgreifende Veränderungen sowohl der kirchlichen als auch der staatlichen Institutionen, nämlich die Entstehung der nzl. Territorial- und Nationalstaaten, zu bewältigen hatte. Anfänglich war die Vorstellung leitend, dass die europ. Staaten in der Nachfolge des Röm. …
Source:
Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19