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Your search for 'dc_creator:( "Paulus, Christoph Georg (Berlin)" ) OR dc_contributor:( "Paulus, Christoph Georg (Berlin)" )' returned 53 results. Modify search

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Accipere

(214 words)

Author(s): Paulus, Christoph Georg (Berlin)
[English version] in der Bed. “empfangen, bekommen” (vgl. Dig. 50,16,71pr.) kennzeichnet mehrere juristisch relevante Vorgänge: als a. hereditatem etwa (Dig. 28,5,77) den tatsächlichen Empfang der Erbschaft; als a. censum die Entgegennahme der “Steuererklärung”, Deklaration, des Steuerpflichtigen (Dig. 50,4,1,2); als a. iudicem in älterer Zeit die Hinnahme des vom Magistrat ernannten Richters, was alsdann durch die Bedeutung des zwischen den Parteien vereinbarten Richters ersetzt wird. - In der Bed. “annehmen” bezeichnet etwa a. legem die Annahme eines Gesetzes durc…

Iudicatum

(290 words)

Author(s): Paulus, Christoph Georg (Berlin)
[English version] Zum einen der in einem Zivilurteil ausgesprochene Leistungsbefehl (Dig. 2,12,6: i. facere vel solvere), zum anderen das Urteil insgesamt; letzteres vornehmlich in der Wendung res iudicata; etwa Dig. 42,1,1: res iudicata dicitur, quae finem controversiarum pronuntiatione iudicis accipit: quod vel condemnatione vel absolutione contingit (‘ res iudicata heißt das durch Richterspruch erreichte Ende des streitigen Verfahrens, was als Verurteilung oder Freispruch vorkommt’). In der maskulinen Form bezeichnet iudicatus einen Verurteilten, z.B. Dig. 42,2,1: C…

Confessio

(397 words)

Author(s): Paulus, Christoph Georg (Berlin)
[English version] Wörtlich das Geständnis, im modernen Sinne aber auch ein Anerkenntnis, führte anstelle eines Urteils unmittelbar zum Vollstreckungsverfahren entsprechend dem Grundsatz, daß der Geständige als verurteilt anzusehen sei: confessus pro iudicato habetur (est) (Dig. 42,2,1; 3; 6; Cod. Iust. 7,59,1). Von diesem Grundsatz gab es freilich Ausnahmen: 1) Im Strafprozeß wurde der geständige Angeklagte bestimmter schwerer Verbrechen (z.B. crimen laesae maiestatis: am berühmtesten Jesus vor Pilatus, Mk 15,2ff.) als verurteilt behandelt; ihm blieb ledi…

Comperendinatio

(167 words)

Author(s): Paulus, Christoph Georg (Berlin)
[English version] bezeichnet nach Gai. inst. 4,15 die bereits in den XII Tafeln vorgesehene, im Anschluß an die Richterbestellung getroffene Vereinbarung der Parteien, am übernächsten Tag vor dem iudex zu erscheinen (Fest. 355,1; Prob. 4,9: in diem tertium sive perendinum; zur röm. Fristberechnung vgl. Gell. 10,24,9). Sie bedurfte nicht der Stipulationsform, weil die Säumnisfolgen bereits hinreichende Sanktion waren. Wie sich der Übergang des Verfahrens in iure zu dem apud iudicem im Formularverfahren im einzelnen gestaltete, ist unklar, weil c. in diesem Zusammenhang nic…

Advocatus

(467 words)

Author(s): Paulus, Christoph Georg (Berlin)
[English version] Der a. als “Herbeigerufener” entwickelt sich vom Beistand zum schließlichen Rechtsbeistand in der Spätklassik (um 200 n. Chr.) Zunächst bezeichnet a. eine meist einflußreiche Person, die jemandem als Freudschaftsdienst im (straf- wie - als langweiliger verschrieenen, Cic. opt. gen. 9 f. - zivilrechtlichen) Gerichtsverfahren beisteht - durch seine bloße Anwesenheit oder durch seine (aufgrund seiner Ausbildung und Erziehung erworbenen allg.) Rechtskenntnisse; vgl. Ps.-Asc. zu Cic. in Caec. 11. Darin unterscheidet er sich (zumindest theoretisch) vom patron…

Postulatio

(194 words)

Author(s): Paulus, Christoph Georg (Berlin)
[English version] wird im röm. Recht bisweilen synonym mit petitio allg. für ein Fordern oder Verlangen verwendet. Für den röm. Formularprozeß ( formula ) definiert im 3. Jh. n. Chr. Ulpian (im Kontext des Ediktstitels de postulando; vgl. auch Cod. Iust. 2,6) postulare als desiderium suum vel amici sui in iure ... exponere: vel alterius desiderio contradicere (‘sein eigenes oder eines Freundes Begehren vor Gericht darzulegen oder dem Begehren eines anderen zu widersprechen, Dig. 3,1,1,2). Mit der p. actionis erbat der Kläger vom Praetor die Gewährung derjenigen Klage, au…

Editio

(595 words)

Author(s): Paulus, Christoph Georg (Berlin)
[English version] Der von dem Verb edere (“vorlegen, vorzeigen, bekanntmachen”) abgeleitete Begriff e. hat im juristischen Sprachgebrauch mehrere Bedeutungen: (1) Die e. actionis (Dig. 2,13) bezeichnet die für die Rechtshängigkeit eines Prozesses im Formularverfahren erforderliche Bekanntmachung des Klägers gegenüber dem Beklagten, welche Klage(-formel) er gegen ihn anzustrengen gedenkt; sofern der Beklagte diese Formel annimmt ( accipere iudicium), ist damit zugleich die litis contestatio (Streitbezeugung) zustandegekommen. Lange Zeit h…

Iurisdictio

(528 words)

Author(s): Paulus, Christoph Georg (Berlin)
[English version] Wörtlich “Rechtsprechung”. Solange die i. in verschiedene Verfahrensabschnitte (insbes. in iure, apud iudicem) aufgeteilt war, bezeichnet sie die hoheitlichen Machtbefugnisse, die dem röm. Gerichtsmagistrat zur Wahrnehmung der Rechtspflege übertragen sind. Während dieser Terminus urspr. für die Privatrechtspflege gebraucht wurde, wird er im 2. Jh.n.Chr. auch auf die Strafrechtspflege ausgedehnt sowie auf das Kognitionsverfahren ( cognitio ), in dessen Kontext i. die richterlichen Amtsbefugnisse insgesamt umschreibt - also auch die Befug…

Formula

(300 words)

Author(s): Paulus, Christoph Georg (Berlin)
[English version] Die schriftlich abgefaßte f. ist das Wesenselement desjenigen Prozeßtyps, der das Legisaktionenverfahren ( legis actio ) abgelöst hat (mittels der lex Aebutia, 2. Jh. v.Chr., sowie zweier leges Iuliae, 17 v.Chr.) und der demzufolge allg. als Formularprozeß bezeichnet wird. Unbeschadet einer wohl nur allmählichen Fortentwicklung zeichnet sich dieser klass. Verfahrenstyp in der späten Republik und der Prinzipatszeit gegenüber seinem Vorgänger durch seine weitaus größere Flexibilität und Anpassungsfähigkeit a…

Addictus

(115 words)

Author(s): Paulus, Christoph Georg (Berlin)
[English version] ist im Legisaktionenverfahren der Schuldner, der nach seiner Verurteilung die Schuldsumme binnen 30 Tagen nicht zahlte und infolgedessen vom Gläubiger mittels manus iniectio dem Magistrat vorgeführt und von diesem dem Gläubiger durch addicere zur Vollstreckung überantwortet wurde. Sofern der Schuldner nicht spätestens vor dem Magistrat zahlte oder einen vindex stellte, konnte der Gläubiger den a. mit in sein Haus führen und ihn nach detaillierter Maßgabe der Zwölftafeln (3,3-5; Gell. 20,1,45) als einen nach wie vor Freien gefangen halten. Konnte der a. binne…

Litis denuntiatio

(230 words)

Author(s): Paulus, Christoph Georg (Berlin)
[English version] (“Streitansage”) ist eine Form der röm. Prozeßeinleitung, die für eine relativ kurze Zeit (im wesentlichen 4. Jh.n.Chr.) in Gebrauch war, dann aber wegen ihrer Schwerfälligkeit außer Übung geriet. Ihr Charakteristikum ist, daß die vom Kläger in schriftlicher Form an den Beklagten adressierte l.d. diesem nicht direkt und unmittelbar, sondern aufgrund eines klägerischen Antrags ( postulatio simplex) mit Erlaubnis oder gar mit Hilfe des Gerichts zugestellt wird. Diese Einleitungsform stellt daher einen Übergang zum nachfolgenden sog. Libellprozeß dar ( libel…

Agerius

(80 words)

Author(s): Paulus, Christoph Georg (Berlin)
[English version] In den meisten der von Gaius (aber auch von anderen, z. B. Dig. 46,4,18,1) mitgeteilten Prozeßformularen steht für den Kläger als im konkreten Fall anzupassender (so ausdrücklich die l. Rubria: CIL I 205) Blankettname A(ulus) A. (= is qui agit), während der Beklagte Numerius Negidius (= is a quo numeratio postulatur et qui negat) genannt wird. Alle 4 Namen können freilich im Einzelfall reell sein. Formula Paulus, Christoph Georg (Berlin) Bibliography W. Kunkel, Röm. Rechtsgesch., 91980, 84.

Intentio

(294 words)

Author(s): Paulus, Christoph Georg (Berlin)
[English version] das Klagebegehren, legt innerhalb der den röm. Formularprozeß kennzeichnenden Prozeßformel ( formula ) den (ggf. zu beweisenden) Streitgegenstand fest (Gai. inst. 4,41). Im Falle einer Feststellungsklage beschränkt sich diese Formel auf die i. (Gai. inst. 4,44), während bei Leistungsklagen danach zu unterscheiden ist, ob sie auf ein certum (d.h. eine bestimmte Summe, Sache oder Warenmenge) oder ein incertum (d.h. ein quidquid dare facere oportet, ‘alles, was er zu leisten verpflichtet ist’), gerichtet ist. Letzterenfalls wird die i. zur Präzisierung des …

Manus iniectio

(294 words)

Author(s): Paulus, Christoph Georg (Berlin)
[English version] “Handanlegung”, begegnet im Zusammenhang mit dem ältesten röm. Prozeßtypus, dem Verfahren der legis actio , gleich zweimal: Zum einen kann, wer einen anderen verklagen will, den Prozeßgegner, der sich weigert, vor dem Praetor zu erscheinen, mittels m.i., also Gewaltanwendung, zum Erscheinen zwingen. Dem kann sich der andere nur durch einen vindex (Gestellungsbürgen) entziehen (s. Lex XII tab. 1-4). Zum zweiten kam ein solcher Zwang wie auch ein vindex bei der Vollstreckung einer feststehenden Schuld vor ( legis actio per manus iniectionem, Lex XII tab. 3,1-6…

Legis actio

(535 words)

Author(s): Paulus, Christoph Georg (Berlin)
[English version] Das Verfahren der l.a. war der Prozeßtyp der altröm. Zeit und zeichnet sich dementsprechend durch große Förmlichkeit aus. Seinen Namen verdankt es einer bereits Gaius (inst. 4,11) nicht mehr recht erklärlichen Ausrichtung auf ein Gesetz, von dem die Klage ihre Unveränderlichkeit übernahm. Die Förmlichkeiten, die bei der Durchführung eines derartigen, röm. Bürgern vorbehaltenen Verfahrens zu beachten waren u.a. präzises Aufsagen bestimmter Sprüche sowie korrekter Vollzug der gebotene…

Praeiudicium

(195 words)

Author(s): Paulus, Christoph Georg (Berlin)
[English version] (wörtlich “vorangehendes Gerichtsverfahren”). Wegen verschiedener Zuständigkeiten konnte schon nach röm. Recht ein Prozeß u.U. erst dann abschließend entschieden werden, wenn die betreffende Rechtsfrage von dem dafür zuständigen Gericht geklärt worden war, z. B. die Erbenstellung oder etwa das Eigentum an einem Grundstück oder das Vorliegen eines Kapitalverbrechens. Freilich gab es keinen generellen Vorrang der iudicia publica ( iudicium ) vor actiones privatae. Zur Lösung des Spannungsverhältnisses zw. der - noch nicht entschiedenen - Vorfrage, dem p.,…

Restitutio

(449 words)

Author(s): Paulus, Christoph Georg (Berlin)
[English version] In einem allg. juristischen Sinn bedeutet r. “Wiederherstellung”. Im Bereich des röm. Strafrechts bezieht sich das auf die vollständige oder auch teilweise Aufhebung einer rechtskräftigen Verurteilung, wodurch der Verurteilte wieder in den alten Stand versetzt wird (vgl. Cod. Iust. 9,51). Innerhalb des röm. Zivil- und Zivilprozeßrechts ist zw. einer materiellen und einer formellen r. zu unterscheiden. Die materielle r. ist bei bestimmten Klagen der erstrebte Leistungsgegenstand, so vor allem bei den dinglichen Klagen wie der rei vindicatio

Iudex

(440 words)

Author(s): Paulus, Christoph Georg (Berlin)
[English version] Wörtlich “Rechtsprecher”, d.h. also “Richter”. Üblicherweise ist damit im röm. Recht der Einzelrichter ( i. privatus; i. unus) gemeint, der in einem eigenen, den Rechtsstreit schließlich beendenden Verfahrensabschnitt ( apud iudicem) die Beweisaufnahme vornimmt und das ihm vom Praetor im ersten Verfahrensabschnitt ( in iure, ius ) pauschal vorgegebene Urteil fällt. Während der Begriff des i. bereits zur Zeit des Zwölftafelrechts (5. Jh. v.Chr.) mit dem des arbiter austauschbar ist, stellen die recuperatores bzw. centumviri eigene Ka…

Mors litis

(164 words)

Author(s): Paulus, Christoph Georg (Berlin)
[English version] (wörtlich: “Tod des Prozesses”). Laut Gai. inst. 4,104 ein durch die l. Iulia iudiciorum privatorum speziell für das iudicium legitimum ( iudicium ) eingeführtes Mittel, um die Dauer von Prozessen einzuschränken. Während alle anderen Prozesse durch die Amtsdauer der die Richter einsetzenden Magistrate begrenzt waren, kam es zur m.l., wenn nach 18 Monaten noch kein Urteil gefällt worden war. Aus der lex Irnitana (Kap. 91, Z.2) ergibt sich, daß diese Regelung - offenbar durch eine fingierende Gleichstellung des Municipalprozesses mit dem iudicium legitimum - auc…

Denuntiatio

(243 words)

Author(s): Paulus, Christoph Georg (Berlin)
[English version] kann im juristischen Kontext jede Mitteilung sein, die einer einem anderen in mündlich oder in schriftlicher Form macht, um einen juristischen Zweck zu verfolgen. Erklärender wie Empfänger müssen nicht Privatpersonen, sondern können auch Amtsträger oder gar das kurulische Edikt (Dig. 21,1,37) sein. Wird eine solche Mitteilung an einen Abwesenden gerichtet, heißt sie detestatio (Dig. 50,39,2). Die d. kann hinweisenden oder mitteilenden Charakter haben wie etwa bei der für die Befriedigung aus einem Pfand erforderlichen (in spätantiker …
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